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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 ĂŒber die Vergabe von AuftrĂ€gen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL I: ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
    • KAPITEL IV: Allgemeine GrundsĂ€tze

Art. 39 Vertraulichkeit

(1) Sofern in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener AuftrĂ€ge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemĂ€ĂŸ den Artikeln 70 und 75 gibt ein Auftraggeber keine ihr von den Wirtschaftsteilnehmern ĂŒbermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und handelsbezogene GeschĂ€ftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.

(2) Auftraggeber können Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die diese Auftraggeber im Rahmen des Auftragsvergabeverfahrens zur VerfĂŒgung stellen, einschließlich Informationen, die in Verbindung mit der Verwendung eines Qualifizierungssystems zur VerfĂŒgung gestellt werden, unabhĂ€ngig davon, ob dies Gegenstand einer als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung ĂŒber das Bestehen eines Qualifizierungssystems war oder nicht.