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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

ANHANG IV

ANHANG IV

FRISTEN FÜR DEN ERLASS DER IN ARTIKEL 35 GENANNTEN DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

1.
Die in Artikel 35 genannten Durchführungsrechtsakte werden innerhalb der folgenden Fristen erlassen:
a)
innerhalb von 90 Arbeitstagen, wenn der freie Zugang zu einem bestimmten Markt auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 als gegeben angesehen wird;
b)
innerhalb von 130 Arbeitstagen in anderen als den unter Buchstabe a genannten Fällen.

Die Fristen gemäß den Buchstaben a und b werden um 15 Arbeitstage verlängert, wenn dem Antrag keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt ist, in der die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 34 Absätze 2 und 3 gründlich geprüft werden.

Die Fristen beginnen am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs des in Artikel 35 Absatz 1 genannten Antrags bei der Kommission oder, bei Unvollständigkeit der mit dem Antrag übermittelten Informationen, am Arbeitstag nach Eingang der vollständigen Informationen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Fristen können von der Kommission mit Zustimmung des antragstellenden Mitgliedstaats oder des antragstellenden Auftraggebers verlängert werden.

2.
Die Kommission kann verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Auftraggeber oder die unter Nummer 1 genannte unabhängige nationale Behörde oder eine andere zuständige nationale Behörde innerhalb einer angemessenen Frist alle erforderlichen Informationen bereitstellt oder übermittelte Informationen ergänzt oder erläutert. Im Fall verspäteter oder unvollständiger Antworten werden die unter Nummer 1 Unterabsatz 1 genannten Fristen für die Dauer zwischen dem Ende der im Informationsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und korrekten Informationen unterbrochen.