Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
ANHANG IV
FRISTEN FÜR DEN ERLASS DER IN ARTIKEL 35 GENANNTEN DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Die Fristen gemäß den Buchstaben a und b werden um 15 Arbeitstage verlängert, wenn dem Antrag keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt ist, in der die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 34 Absätze 2 und 3 gründlich geprüft werden.
Die Fristen beginnen am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs des in Artikel 35 Absatz 1 genannten Antrags bei der Kommission oder, bei Unvollständigkeit der mit dem Antrag übermittelten Informationen, am Arbeitstag nach Eingang der vollständigen Informationen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Fristen können von der Kommission mit Zustimmung des antragstellenden Mitgliedstaats oder des antragstellenden Auftraggebers verlängert werden.