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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE
    • KAPITEL IV: Auftragsausführung

Art. 88 Vergabe von Unteraufträgen

(1) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 36 Absatz 2 durch Unterauftragnehmer wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden gewährleistet, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer Aufgaben handeln.

(2) Der Auftraggeber kann den Bieter in den Auftragsunterlagen auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter in den Auftragsunterlagen aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Auftraggeber auf Wunsch des Unterauftragnehmers — und sofern die Art des Auftrags es erlaubt — fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen, die für den Wirtschaftsteilnehmer, an den der Auftrag vergeben worden ist (Hauptauftragnehmer), erbracht wurden, direkt an den Unterauftragnehmer leistet. ²Zu diesen Maßnahmen können geeignete Mechanismen gehören, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. ³Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt.

(4) Die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

(5) 

Im Fall von Bauleistungsaufträgen und in Bezug auf Dienstleistungen, die in einer Einrichtung unter direkter Aufsicht des Auftraggebers zu erbringen sind, schreibt der Auftraggeber vor, dass der Hauptauftragnehmer ihm nach der Vergabe des Auftrags und spätestens bei Beginn der Auftragsausführung den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer, die an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt sind, mitteilt, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. ²Der Auftraggeber schreibt vor, dass der Hauptauftragnehmer ihm alle Änderungen dieser Angaben während der Dauer des Auftrags sowie die erforderlichen Informationen in Bezug auf alle neuen Unterauftragnehmer, die in der Folge an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt werden, mitteilt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten dem Hauptauftragnehmer die Pflicht zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen direkt vorschreiben.

Falls dies für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erforderlich ist, werden den erforderlichen Informationen die Eigenerklärungen der Unterauftragnehmer gemäß Artikel 80 Absatz 3 beigefügt. In den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels kann vorgesehen werden, dass Unterauftragnehmer, die nach der Vergabe des Auftrags präsentiert werden, statt der Eigenerklärung die entsprechenden Bescheinigungen und andere unterstützende Unterlagen vorlegen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Lieferanten.

Auftraggeber können oder müssen — falls von Mitgliedstaaten verlangt — die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen u. a. ausweiten:

a)
auf Lieferaufträge, auf Dienstleistungsaufträge, die nicht in den Einrichtungen des Auftraggebers unter deren direkter Aufsicht zu erbringende Dienstleistungen betreffen, oder auf Lieferanten, die an Bau- oder Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind;
b)
auf Unterauftragnehmer der Unterauftragnehmer des Hauptauftragnehmers oder weitere Stufen in der Kette der Unterauftragsvergabe.

(6) Zur Vermeidung von Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 36 Absatz 2 können u. a. folgende geeignete Maßnahmen getroffen werden:

a)
Ist im nationalen Recht eines Mitgliedstaats ein Mechanismus der gemeinsamen Haftung von Unterauftragnehmern und Hauptauftragnehmer vorgesehen, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die einschlägigen Vorschriften unter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 36 Absatz 2 angewandt werden.
b)
²Öffentliche Auftraggeber können oder — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — müssen im Einklang mit Artikel 80 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie überprüfen, ob Gründe für den Ausschluss von Unterauftragnehmern nach Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen. ³Ist dies der Fall, so verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Wirtschaftsteilnehmer, dass er einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber kann oder muss — falls von einem Mitgliedstaat verlangt — verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung nicht-zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt.

(7) Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht strengere Haftungsregeln vorsehen oder in Bezug auf Direktzahlungen an Unterauftragnehmer weiter gehen, z. B. indem sie Direktzahlungen an Unterauftragnehmer vorsehen, ohne dass diese die Direktzahlungen beantragen müssen.

(8) Mitgliedstaaten, die Maßnahmen gemäß den Absätzen 3, 5 oder 6 vorsehen, legen die Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahmen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unter Beachtung des Unionsrechts fest. ²Dabei können sie deren Anwendbarkeit z. B. in Bezug auf bestimmte Arten von Aufträgen, bestimmte Kategorien von Auftraggebern oder Wirtschaftsteilnehmern oder bestimmte Mindestbeträge beschränken.