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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE
    • KAPITEL I: Verfahren

Art. 50 Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Die Auftraggeber können ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb in den folgenden Fällen anwenden:

a)
wenn im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote oder keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;

ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn er die vom Auftraggeber in den Artikeln 78 oder 80 festgelegten Auswahlkriterien nicht erfüllt;

b)
wenn ein Auftrag rein den Zwecken von Forschung, Experimenten, Studien oder Entwicklung dient und nicht den Zwecken von Gewinnsicherung oder Abdeckung von Forschungs- und Entwicklungskosten und sofern der Zuschlag dem Zuschlag für Folgeaufträge nicht abträglich ist, die insbesondere diesen Zwecken dienen;
c)
wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht beziehungsweise bereitgestellt werden können:
i)
Ziel der Beschaffung ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;
ii)
nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen;
iii)
Schutz von ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums.

Die Ausnahmen gemäß den Ziffern ii und iii finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einengung der Auftragsvergabeparameter ist;

d)
soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen und die nichtoffenen Verfahren sowie für die Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vorgeschrieben sind. Die angeführten Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem Auftraggeber zuzuschreiben sein;
e)
im Fall von Lieferaufträgen bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Lieferungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;
f)
bei neuen Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die von denselben Auftraggebern an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem Verfahren im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1vergeben wurde;

Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher Bau- oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Projekt angegeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung der Artikel 15 und 16 berücksichtigt;

g)
bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Lieferungen;
h)
bei Gelegenheitsbeschaffungen, bei denen es möglich ist, Lieferungen zu beschaffen, indem eine besonders vorteilhafte Gelegenheit genutzt wird, die nur kurzfristig besteht und bei der ein Preis erheblich unter den üblichen Marktpreisen liegt;
i)
wenn Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;
j)
wenn der Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Wettbewerb nach den in diesem Wettbewerb vorgesehenen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner dieses Verfahrens vergeben wird; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.