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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE
    • KAPITEL II: Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Art. 55 Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

(1) 

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Auftraggeber Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben dürfen, die die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe a anbieten.

²Die Mitgliedstaaten können ebenfalls festlegen, dass die Auftraggeber Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen anhand von Aufträgen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder anhand einer Rahmenvereinbarung erwerben dürfen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, die die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe b anbietet. ³Kann ein von einer zentralen Beschaffungsstelle betriebenes dynamisches Beschaffungssystem durch andere Auftraggeber genutzt werden, so ist dies im Aufruf zum Wettbewerb, mit dem das dynamische Beschaffungssystem eingerichtet wird, anzugeben.

In Bezug auf die Unterabsätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass bestimmte Beschaffungen durch Rückgriff auf zentrale Beschaffungsstellen oder eine oder mehrere bestimmte zentrale Beschaffungsstellen durchzuführen sind.

(2) 

Ein Auftraggeber kommt seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nach, wenn er Lieferungen oder Dienstleistungen von einer zentralen Beschaffungsstelle erwirbt, welche die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe a anbietet.

Des Weiteren kommt ein Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie ebenfalls dann nach, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen anhand von Aufträgen, die durch die zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, anhand von dynamischen Beschaffungssystemen, die durch die zentrale Beschaffungsstelle betrieben werden, oder anhand einer Rahmenvereinbarung erwirbt, die von der zentralen Beschaffungsstelle geschlossen wurde, die die zentralisierte Beschaffungstätigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstabe b anbietet.

Allerdings bleibt der betreffende Auftraggeber für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie für die von ihr selbst durchgeführten Teile verantwortlich, beispielsweise in folgenden Fällen:

a)
Vergabe eines Auftrags im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems, das durch eine zentrale Beschaffungsstelle betrieben wird, oder
b)
Durchführung eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb gemäß einer Rahmenvereinbarung, die durch eine zentrale Beschaffungsstelle geschlossen wurde.

(3) Alle von der zentralen Beschaffungsstelle durchgeführten Vergabeverfahren sind entsprechend den Anforderungen des Artikels 40 mit elektronischen Kommunikationsmitteln abzuwickeln.

(4) 

Die Auftraggeber können, ohne die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden, einen Dienstleistungsauftrag zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben.

Derartige Dienstleistungsaufträge können auch die Ausübung von Nebenbeschaffungstätigkeiten umfassen.