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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

ANHANG XIII

ANHANG XIII

INHALT DER AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE, ZUR TEILNAHME AM DIALOG, ZU VERHANDLUNGEN ODER ZUR INTERESSENSBESTÄTIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 74

1.
Die Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zu Verhandlungen gemäß Artikel 74 enthält mindestens Folgendes:
a)
den Schlusstermin für die Einreichung der Angebote, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache/Sprachen, in der/denen sie abzufassen sind;

Bei Aufträgen, die in einem wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind diese Angaben jedoch nicht in der Aufforderung zu Verhandlungen, sondern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzuführen.

b)
beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n);
c)
einen Hinweis auf jegliche veröffentlichten Aufrufe zum Wettbewerb;
d)
gegebenenfalls die Bezeichnung der beizufügenden Unterlagen;
e)
die Kriterien für die Zuschlagserteilung, wenn sie nicht in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems enthalten sind;
f)
die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems oder in den Spezifikationen enthalten sind.
2.
Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung, so fordern die Auftraggeber später alle Bewerber auf, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird.

Diese Aufforderung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Art und Umfang, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zukünftiger Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;
b)
Art des Verfahrens: nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;
c)
gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung bzw. die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;
d)
falls kein elektronischer Zugang bereitgestellt werden kann, Anschrift und Schlusstermin für die Anforderung der Auftragsunterlagen sowie Sprache(n), in der (denen) diese abzufassen sind;
e)
Anschrift des Auftraggebers;
f)
alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Sicherheiten und Angaben, die von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden;
g)
Art des Auftrags, der Gegenstand der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination dieser Arten und
h)
die Zuschlagskriterien sowie deren relative Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der nicht verbindlichen Bekanntmachung oder in den Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder zu Verhandlungen enthalten sind.