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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE
    • KAPITEL III: Ablauf des Verfahrens
      • Abschnitt 1: Vorbereitung

Art. 62 Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

(1) 

Die Auftraggeber können den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht einer Konformitätsbewertungsstelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung als Nachweis für die Konformität mit den Anforderungen oder Kriterien gemäß den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung beizubringen.

In Fällen, in denen die Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, akzeptieren sie auch Zertifikate anderer Konformitätsbewertungsstellen.

Im Sinne dieses Absatzes ist eine Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt, wie z. B. Kalibrierung, Versuche, Zertifizierung und Inspektion, und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates  akkreditiert ist.

(2) Die Auftraggeber akzeptieren auch andere geeignete Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer den fehlenden Zugang nicht zu verantworten hat und sofern er anhand dieser Nachweise belegt, dass die von ihm erbrachten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die in den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Auftragsausführung festgelegten Anforderungen oder Kriterien erfüllen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage jegliche Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen und Unterlagen zur Verfügung, die gemäß Artikel 60 Absatz 6, Artikel 61 und den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels beizubringen sind. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Wirtschaftsteilnehmers übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 102.