Art. 15 Höhe der Schwellenwerte
Mit Ausnahme von Aufträgen, für die die Ausnahmen der
Artikel 18 bis 23 gelten oder die gemäß
Artikel 34 ausgeschlossen sind, gilt diese Richtlinie in Bezug auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:
- a)
- 443 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Wettbewerben;
- b)
- 5 548 000 EUR bei Bauaufträgen;
- c)
- 1 000 000 EUR bei Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen, die in Anhang XVII aufgeführt sind.