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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL I: ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
    • KAPITEL I: Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge“ zwischen einem oder mehreren in Artikel 4 Absatz 1 genannten Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge über das Erbringen von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen;
2.
„Bauaufträge“ Aufträge mit einem der folgenden Ziele:
a)
Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten;
b)
Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Errichtung eines Bauwerks;
c)
Erbringung einer Bauleistung durch Dritte — gleichgültig mit welchen Mitteln — gemäß den vom Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Bauwerks hat, genannten Erfordernissen;
3.
„Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;
4.
„Lieferaufträge“ Aufträge mit dem Ziel des Kaufs, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des Ratenkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. Ein Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen;
5.
„Dienstleistungsaufträge“ Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um in Nummer 2 genannten handelt;
6.
„Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vergabestelle oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;
7.
„Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat;
8.
„Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft beworben oder eine solche Aufforderung erhalten hat;
9.
„Auftragsunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die von dem Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Vergabebekanntmachung, die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung oder die Informationen über ein bestehendes Qualifizierungssystem, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die Beschreibung, die vorgeschlagenen Vertragsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber und Bieter, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie etwaige zusätzliche Unterlagen;
10.
„zentrale Beschaffungstätigkeiten“ auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten in einer der folgenden Formen:
a)
Erwerb von Waren und/oder Dienstleistungen für Auftraggeber;
b)
Vergabe von Aufträgen oder Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für Auftraggeber;
11.
„Nebenbeschaffungstätigkeiten“ Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere in einer der folgenden Formen:
a)
Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es Auftraggebern ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen abzuschließen;
b)
Beratung zur Ausführung oder Planung von Verfahren zur Vergabe von Aufträgen;
c)
Vorbereitung und Verwaltung von Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Namen und für Rechnung des betreffenden Auftraggebers;
12.
„zentrale Beschaffungsstelle“ einen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie oder einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt.

Beschaffungen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zweck zentraler Beschaffungstätigkeiten vorgenommen werden, gelten als Beschaffungen zur Ausübung einer Tätigkeit gemäß den Artikeln 8 bis 14. Artikel 18 gilt nicht für Beschaffungen, die von einer zentralen Beschaffungsstelle zum Zweck zentraler Beschaffungstätigkeiten vorgenommen werden;

13.
„Beschaffungsdienstleister“ eine öffentliche oder privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbietet;
14.
„schriftlich“ eine aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann, einschließlich anhand elektronischer Mittel übermittelter und gespeicherter Informationen;
15.
„elektronische Mittel“ elektronische Vorrichtungen für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk oder auf optischem oder einem anderen elektromagnetischen Weg übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;
16.
„Lebenszyklus“ alle aufeinanderfolgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der durchzuführenden Forschung und Entwicklung, der Herstellung, des Handels und der damit verbundenen Bedingungen, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer einer Ware oder eines Bauwerks oder während der Erbringung einer Dienstleistung, angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung;
17.
„Wettbewerbe“ Verfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch eine Jury aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Vergabe von Preisen erfolgt;
18.
„Innovation“ die Einführung von neuen oder deutlich verbesserten Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, u. a. mit dem Zweck, zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beizutragen oder die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu unterstützen;
19.
„Gütezeichen“ ein Dokument, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung, mit dem beziehungsweise der bestätigt wird, dass ein bestimmtes Bauwerk, eine bestimmte Ware, eine bestimmte Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren bestimmte Anforderungen erfüllt;
20.
„Gütezeichen-Anforderung(en)“ die Anforderungen, die ein bestimmtes Bauwerk, eine bestimmte Ware, eine bestimmte Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren erfüllen muss, um das betreffende Gütezeichen zu erhalten.