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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE
    • KAPITEL III: Ablauf des Verfahrens
      • Abschnitt 2: Veröffentlichung und Transparenz

Art. 75 Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern

(1) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern und Bietern so bald wie möglich ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe eines Auftrags, für den ein Aufruf zum Wettbewerb stattgefunden hat, zu verzichten und das Verfahren erneut einzuleiten beziehungsweise kein dynamisches Beschaffungssystem einzurichten.

(2) Auf Antrag des betroffenen Bewerbers und Bieters unterrichten die Auftraggeber folgende Personen so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrags:

a)
jeden nicht berücksichtigten Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seines Antrags;
b)
jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen nach Artikel 60 Absätze 5 und 6 auch eine Unterrichtung über die Gründe für ihre Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen;
c)
jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Parteien der Rahmenvereinbarung;
d)
jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Durchführung und die Fortschritte bei den Verhandlungen und dem Dialog mit den Bietern.

(3) Die Auftraggeber können beschließen, bestimmte in den Absätzen 1 und 2 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung, den Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde.

(4) 

Die Auftraggeber, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, teilen den Antragstellern ihre Entscheidung hinsichtlich ihrer Qualifizierung innerhalb einer Frist von sechs Monaten mit.

Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten ab Eingang eines Antrags getroffen werden, so teilt der Auftraggeber dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Frist sowie den Zeitpunkt mit, zu dem der Antrag angenommen oder abgelehnt wird.

(5) Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern schnellstmöglich, jedoch spätestens fünfzehn Tagen nach der negativen Entscheidung, unter Angabe von Gründen für diese Entscheidung mitgeteilt. ²Die Gründe müssen sich auf die in Artikel 77 Absatz 2 genannten Qualifizierungskriterien beziehen.

(6) 

Die Auftraggeber, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, können die Qualifizierung eines Wirtschaftsteilnehmers nur aus Gründen beenden, die sich auf den in Artikel 77 Absatz 2 genannten Qualifizierungskriterien stützen. ²Die Absicht, eine Qualifizierung zu beenden, ist dem Wirtschaftsteilnehmer mindestens 15 Tage vor der beabsichtigten Beendigung der Qualifizierung unter Angabe der Rechtfertigungsgründe für die geplante Maßnahme mitzuteilen.