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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE
    • KAPITEL III: Ablauf des Verfahrens
      • Abschnitt 2: Veröffentlichung und Transparenz

Art. 73 Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

(1) 

Die Auftraggeber bieten ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Artikel 71 oder dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessenbestätigung unentgeltlich einen uneingeschränkten und vollständigen elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an.

²Handelt es sich bei dem Aufruf zum Wettbewerb um die Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, so ist dieser Zugang so schnell wie möglich und spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen anzubieten. ³Der Text der Bekanntmachung oder dieser Aufforderungen muss die Internet-Adresse, über die diese Auftragsunterlagen abrufbar sind, enthalten.

Kann aus einem der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gründe ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter elektronischer Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen nicht angeboten werden, so können die Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung angeben, dass die betreffenden Auftragsunterlagen im Einklang mit Absatz 2 nicht elektronisch, sondern durch andere Mittel übermittelt werden. In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung von Angeboten um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer gebührlich belegten Dringlichkeit gemäß Artikel 45 Absatz 3 und wenn die Frist nach Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird.

Kann ein unentgeltlicher, uneingeschränkter und vollständiger direkter elektronischer Zugang zu bestimmten Auftragsunterlagen nicht angeboten werden, weil die Auftraggeber beabsichtigen, Artikel 39 Absatz 2 anzuwenden, so geben sie in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder — sofern der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt — in den Auftragsunterlagen an, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen sie fordern und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann. In einem derartigen Fall wird die Frist für die Einreichung von Angeboten um fünf Tage verlängert, außer im Fall einer gebührlich belegten Dringlichkeit gemäß Artikel 45 Absatz 3 und wenn die Frist nach Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird.

(2) Zusätzliche Auskünfte zu den Spezifikationen und etwaige unterstützende Unterlagen übermitteln die Auftraggeber allen am Vergabeverfahren teilnehmenden Bietern, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote. ²Bei beschleunigten offenen Verfahren im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 beträgt diese Frist vier Tage.