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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE
    • KAPITEL I: Verfahren

Art. 44 Wahl der Verfahren

(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen wenden die Auftraggeber die an diese Richtlinie angepassten Verfahren an, sofern unbeschadet des Artikels 47 ein Aufruf zum Wettbewerb im Einklang mit dieser Richtlinie veröffentlicht wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Auftraggeber offene oder nichtoffene Verfahren sowie Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nach Maßgabe dieser Richtlinie anwenden können.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Auftraggeber wettbewerbliche Dialoge und Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können.

(4) 

Der Aufruf zum Wettbewerb kann wie folgt erfolgen:

a)
mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß Artikel 67, sofern der Auftrag in einem nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren vergeben wird;
b)
mittels einer Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems im Sinne des Artikels 68, sofern der Auftrag in einem nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren oder durch einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft vergeben wird;
c)
mittels einer Auftragsbekanntmachung gemäß Artikel 69.

In dem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Fall werden Wirtschaftsteilnehmer, die ihr Interesse infolge der Veröffentlichung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung bekundet haben, aufgefordert, ihr Interesse schriftlich mittels einer Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 74 zu bestätigen.

(5) In den konkreten Fällen und unter den konkreten Umständen, die in Artikel 50 ausdrücklich genannt sind, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen können. ²Die Mitgliedstaaten dürfen die Nutzung dieses Verfahrens nicht in anderen als den in Artikel 50 genannten Fällen gestatten.