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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE
    • KAPITEL II: Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Art. 53 Elektronische Auktionen

(1) 

Die Auftraggeber können auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.

Zu diesem Zweck gestalten die Auftraggeber die elektronische Auktion als ein iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer vollständigen ersten Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird.

Bestimmte Dienstleistungsaufträge und bestimmte Bauaufträge, die intellektuelle Leistungen, z. B. die Gestaltung von Bauwerken, zum Inhalt haben, die nicht mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden können, sind von elektronischen Auktionen ausgenommen.

(2) 

Bei der Anwendung des offenen oder des nichtoffenen Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb können die Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorangeht, sofern der Inhalt der Auftragsunterlagen und insbesondere die technischen Spezifikationen hinreichend präzise beschrieben werden kann.

Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung nach Artikel 51 Absatz 2 und bei einem Aufruf zum Wettbewerb hinsichtlich der Aufträge, die im Rahmen des in Artikel 52 genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergeben sind, durchgeführt werden.

(3) Die elektronische Auktion beruht auf einem der nachfolgend genannten Angebotselemente:

a)
allein auf dem Preis, wenn das Angebot ausschließlich auf der Basis des Preises den Zuschlag erhält;
b)
auf dem Preis und/oder auf den neuen Werten der in den Auftragsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder — mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes — das Angebot mit den geringsten Kosten den Zuschlag für den Auftrag erhält.

(4) Die Auftraggeber, die beschließen, eine elektronische Auktion durchzuführen, machen darauf in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessenbestätigung oder — für den Fall, dass eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird — in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufmerksam. ²Die Auftragsunterlagen müssen zumindest die in Anhang VII vorgesehenen Angaben enthalten.

(5) 

Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nehmen die Auftraggeber anhand des Zuschlagskriteriums beziehungsweise der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.

Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter eingereicht wurde, der nicht nach Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 ausgeschlossen wurde und der die gemäß den Artikeln 78 und 80 festgelegten Auswahlkriterien erfüllt und dessen Angebot in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen eingereicht wurde, ohne unregelmäßig oder inakzeptabel oder ungeeignet zu sein.

³Insbesondere Angebote, die nicht den Auftragsunterlagen entsprechen, die nicht fristgerecht eingegangen sind, die nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder die nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind, werden als nicht ordnungsgemäß angesehen. Insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des öffentlichen Auftraggebers übersteigt, werden als unannehmbar angesehen.

Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es irrelevant für den Auftrag ist und ohne wesentliche Abänderung den in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 ausgeschlossen wird oder ausgeschlossen werden kann, oder wenn er die vom Auftraggeber in den Artikeln 78 oder 80 festgelegten Auswahlkriterien nicht erfüllt;

Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäß der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinanderfolgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(6) 

Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Evaluierung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 82 Absatz 5 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.

²In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder neuen Werten vorgenommen wird. ³Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen aus dieser Formel auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervorgehen, so wie sie in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, oder in anderen Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.

Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.

(7) Die Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. ²Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Spezifikationen angegeben ist. ³Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der jeweiligen Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offenlegen.

(8) 

Die Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab:

a)
zum zuvor angegebenen Tag und Zeitpunkt;
b)
wenn sie keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhalten, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern sie zuvor den Zeitpunkt genannt haben, der nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss, bevor sie die elektronische Auktion abschließen, oder
c)
wenn die zuvor genannte Zahl der Auktionsphasen erfüllt ist.

Wenn die Auftraggeber beabsichtigen, die elektronische Auktion gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c — gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Unterabsatz 1 Buchstabe b — abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

(9) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergeben die Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 82 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.