Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Auftraggeber, die öffentliche Auftraggeber sind, Organisationen das Recht zur Teilnahme an Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließlich für jene Dienstleistungen im Gesundheits-, Sozial- und Kulturbereich nach Artikel 91 vorbehalten, die unter die CPV-Codes 7512 10 00-0, 75122000-7, 75123000-4, 79622000-0, 79624000-4, 79625000-1, 80110000-8, 80300000-7, 80420000-4, 80430000-7, 80511000-9, 80520000-5, 80590000-6, 85000000-9 bis 85323000-9, 92500000-6, 92600000-7, 98133000-4 und 98133110-8 fallen.
(2) Eine Organisation nach Absatz 1 muss alle nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
(3) Die Laufzeit des Vertrags darf drei Jahre nicht überschreiten.
(4) Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf diesen Artikel Bezug genommen.
(5)
Ungeachtet des Artikels 108 bewertet die Kommission die Auswirkungen dieses Artikels und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2019 Bericht.