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Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie (EU) 2014/25

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

  • TITEL II: VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE
    • KAPITEL II: Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

Art. 56 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

(1) Zwei oder mehr Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.

(2) 

Wird ein Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber zur Gänze gemeinsam durchgeführt, so sind sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gemeinsam verantwortlich. ²Dies gilt auch, wenn ein Auftraggeber das Vergabeverfahren in seinem eigenen Namen und im Auftrag der anderen betreffenden Auftraggeber allein ausführt.

³Wird ein Vergabeverfahren nicht in Gänze im Namen und im Auftrag aller betreffenden Auftraggeber gemeinsam durchgeführt, so sind sie nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Jeder Auftraggeber ist allein für die Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Richtlinie in Bezug auf diejenigen Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.