Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
(1)
Die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller Begünstigten, die Anträge für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums stellen. ²Für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 muss der Kontrollsatz von 5 % für jede Einzelmaßnahme erreicht werden.
Die Kontrollstichprobe muss zudem mindestens 5 % der Begünstigten gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfassen, die gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden.
(2)
Bei in den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Vereinigungen von Personen gilt abweichend von Absatz 1, dass für die Zwecke der Berechnung des in Absatz 1 festgelegten Kontrollsatzes jedes einzelne Mitglied einer solchen Vereinigung als Begünstigter angesehen werden kann.
(2a) Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so umfasst die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen abweichend von den Absätzen 1 und 2 mindestens
(3)
Bei Begünstigten, denen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 36 Buchstabe a Ziffern iv und v, Buchstabe b Ziffern i, iii und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 mehrjährige Förderung mit Zahlungen, die sich über mehr als fünf Jahre erstrecken, gewährt wird, können die Mitgliedstaaten beschließen, nach dem fünften Jahr der Zahlungen, mindestens 2,5 % dieser Begünstigten zu kontrollieren.
Unterabsatz 1 gilt für Förderung, die gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nach dem fünften Jahr der Zahlung für die entsprechende Verpflichtung gewährt wird.
Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so gilt dieser Absatz nicht für Kollektive.
(4) Gemäß Absatz 3 kontrollierte Begünstigte dürfen für die Zwecke von Absatz 1 nicht berücksichtigt werden.