freiRecht
Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL III: KONTROLLEN
    • KAPITEL III: Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des integrierten Systems
      • Abschnitt 2: Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträgen für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

Art. 39 Prüfung der Fördervoraussetzungen

(1) 

Die Förderfähigkeit landwirtschaftlicher Parzellen wird mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Erbringung von Nachweisen durch die Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde, überprüft. ²Diese Überprüfung umfasst gegebenenfalls auch eine Prüfung der Anbaukultur. ³Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. ²Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

(3) Landschaftselemente, die von Begünstigten als im Umweltinteresse genutzte Flächen angemeldet werden und die nicht in der beihilfefähigen Fläche gemäß den Artikeln 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 enthalten sind, werden nach denselben Grundsätzen wie die förderfähige Fläche überprüft.

(4) Sehen die Mitgliedstaaten bei der Kontrolle von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vor, dass bestimmte Elemente einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Basis einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten. ²Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Stichprobenauswahl fest. ³Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Verstöße festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend ausgeweitet.