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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL III: KONTROLLEN
    • KAPITEL III: Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des integrierten Systems
      • Abschnitt 3: Vor-Ort-Kontrollen von Beihilfeanträgen für Tiere und Zahlungsanträgen für tierbezogene Stützungsmaßnahmen

Art. 42 Vor-Ort-Kontrollen

(1) 

Vor-Ort-Kontrollen dienen der Überprüfung, ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen eingehalten werden, und erstrecken sich auf alle Tiere, für die Beihilfe- oder Zahlungsanträge im Rahmen der zu überprüfenden Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen eingereicht wurden.

²Hat ein Mitgliedstaat einen Zeitraum gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d festgelegt, so werden mindestens 50 % des gemäß Artikel 32 oder 33 geltenden Mindestsatzes an Vor-Ort-Kontrollen für die jeweilige Beihilferegelung für Tiere oder tierbezogene Stützungsmaßnahme über diesen Zeitraum verteilt durchgeführt. ³ Beginnt der Haltungszeitraum vor dem Zeitpunkt der Vorlage eines Beihilfeantrags oder eines Zahlungsantrags oder kann der Haltungszeitraum nicht im Voraus festgelegt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, dass die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 32 oder 33 über den Zeitraum zu streuen sind, in dem für ein Tier ein Anspruch auf die Zahlung oder Förderung bestehen könnte.

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 21 Absatz 3, werden auch die potenziell beihilfefähigen Tiere gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 überprüft.

Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere eine Prüfung, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfe- und/oder Zahlungsanträge eingereicht wurden, sowie gegebenenfalls die Zahl der potenziell beihilfefähigen Tiere der Zahl der Tiere in den Registern und der Zahl der an die elektronische Datenbank für Tiere gemeldeten Tiere entspricht.

(2) 

Bei Vor-Ort-Kontrollen wird zudem geprüft,

a)
ob die Eintragungen in das Register und die Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Tiere korrekt und stimmig sind; dies erfolgt durch Stichprobenkontrollen von Belegen wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässen oder Verbringungsdokumenten für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfe- oder Zahlungsanträge gestellt wurden; werden jedoch Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;
b)
ob die Rinder und Schafe/Ziegen mit Ohrmarken oder anderen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet sind, gegebenenfalls Tierpässe oder Verbringungsdokumente vorliegen, die Tiere im Register geführt sind und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Tiere gemeldet wurden.

²Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Überprüfungen können anhand einer Zufallsstichprobe vorgenommen werden. ³Wird bei dieser Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so werden alle Tiere überprüft oder die Ergebnisse aus der Stichprobe werden hochgerechnet.