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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL III: KONTROLLEN
    • KAPITEL III: Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des integrierten Systems
      • Abschnitt 2: Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträgen für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

Art. 40a Kontrollen durch Monitoring

(1) 

Die zuständigen Behörden können Kontrollen durch Monitoring vornehmen. ²In diesem Fall

a)
legen sie ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung aller Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstiger Auflagen fest, die durch Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder andere mindestens gleichwertige Daten in einem Zeitraum, der eine Entscheidung über die Förderfähigkeit der beantragten Beihilfe oder Stützung gestattet, durch Monitoring kontrolliert werden können;
b)
führen sie erforderlichenfalls geeignete Folgemaßnahmen durch, um über die Förderfähigkeit einer beantragten Beihilfe oder Stützung befinden zu können;
c)
führen sie bei 5 % der von den Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen betroffenen Begünstigten, die nicht durch ein Monitoring anhand von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder sonstiger mindestens gleichwertiger Daten kontrolliert werden können, Kontrollen durch, die für eine Entscheidung über die Förderfähigkeit einer Beihilfe oder Stützung sachdienlich sind. Zwischen 1 % und 1,25 % der Begünstigten werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl an Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt;
d)
unterrichten sie die Begünstigten über den Beschluss, Kontrollen durch Monitoring durchzuführen, und führen geeignete Instrumente ein, um mit den Begünstigten zumindest über Warnhinweise und die für die Zwecke der Buchstaben b und c angeforderte Nachweise zu kommunizieren.

Für die Zwecke der Buchstaben b und c können physische Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, wenn sachdienliche Nachweise, einschließlich der vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbrachten Nachweise, eine Entscheidung über die Förderfähigkeit in Bezug auf die beantragte Beihilfe oder Stützung nicht zulassen. Die physischen Vor-Ort-Kontrollen können auf Kontrollen der Förderkriterien, der Verpflichtungen und sonstiger Auflagen beschränkt sein, die für die Entscheidung über die Förderfähigkeit in Bezug auf die beantragte Beihilfe oder Stützung sachdienlich sind.

(2) Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Monitoring gemäß Absatz 1 durch, kann sie wirksame Verfahrensabläufe gemäß den Anforderungen von Artikel 7, 17 und 29 dieser Verordnung belegen und hat sie die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen entsprechend der Bewertung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nachgewiesen,

a)
kommen die Artikel 25, 26, 30, 31, 32, 34, 35, 36, Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 sowie die Artikel 38 und 40 dieser Verordnung nicht zu Anwendung;
b)
wird die Überprüfung des Tetrahydrocannabinolgehalts von angebautem Hanf gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 auf 30 % der Flächen oder, falls der betreffende Mitgliedstaat über ein System der Vorabgenehmigung verfügt, auf 20 % der Flächen durchgeführt.

(3) 

Die zuständige Behörde kann beschließen, Kontrollen durch Monitoring auf der Ebene einer einzelnen flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart oder bei bestimmten Gruppen von Begünstigten, die Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a bis h unterliegen, durchzuführen.

²In den beiden ersten Jahren der Anwendung kann die zuständige Behörde beschließen, in Gebieten, die auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ausgewählt wurden, bei den Begünstigten einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme Kontrollen durch Monitoring durchzuführen. ³In diesen Fällen muss die Fläche, die durch Monitoring kontrolliert wird, im zweiten Jahr der Anwendung größer sein als im ersten Jahr.

Beschließt die zuständige Behörde, Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 oder 2 durchzuführen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für die Begünstigten, die der Kontrolle durch Monitoring unterliegen.