Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
(1)
Die zuständigen Behörden können Kontrollen durch Monitoring vornehmen. ²In diesem Fall
⁴Für die Zwecke der Buchstaben b und c können physische Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, wenn sachdienliche Nachweise, einschließlich der vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbrachten Nachweise, eine Entscheidung über die Förderfähigkeit in Bezug auf die beantragte Beihilfe oder Stützung nicht zulassen. ⁵Die physischen Vor-Ort-Kontrollen können auf Kontrollen der Förderkriterien, der Verpflichtungen und sonstiger Auflagen beschränkt sein, die für die Entscheidung über die Förderfähigkeit in Bezug auf die beantragte Beihilfe oder Stützung sachdienlich sind.
(2) Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Monitoring gemäß Absatz 1 durch, kann sie wirksame Verfahrensabläufe gemäß den Anforderungen von Artikel 7, 17 und 29 dieser Verordnung belegen und hat sie die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen entsprechend der Bewertung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nachgewiesen,
(3)
Die zuständige Behörde kann beschließen, Kontrollen durch Monitoring auf der Ebene einer einzelnen flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart oder bei bestimmten Gruppen von Begünstigten, die Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a bis h unterliegen, durchzuführen.
²In den beiden ersten Jahren der Anwendung kann die zuständige Behörde beschließen, in Gebieten, die auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ausgewählt wurden, bei den Begünstigten einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme Kontrollen durch Monitoring durchzuführen. ³In diesen Fällen muss die Fläche, die durch Monitoring kontrolliert wird, im zweiten Jahr der Anwendung größer sein als im ersten Jahr.
Beschließt die zuständige Behörde, Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 oder 2 durchzuführen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für die Begünstigten, die der Kontrolle durch Monitoring unterliegen.