freiRecht
Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL II: INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM
    • KAPITEL I: Allgemeine Vorschriften

Art. 10 Vorschüsse für Direktzahlungen

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Vorschüsse für Direktzahlungen, wird der Anpassungssatz für die Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bei der Berechnung dieser Vorschusszahlungen nicht angewendet.

Bei der ab dem 1. Dezember an die Begünstigten zu leistenden Restzahlung wird der für das betreffende Antragsjahr geltende Anpassungssatz für die Haushaltsdisziplin auf den Gesamtbetrag der Direktzahlungen für das genannte Jahr angewendet.