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Verordnung (EU) 2013/1305

Verordnung (EU) 2013/1305

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

  • TITEL III: FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
    • KAPITEL I: Maßnahmen

Art. 28 Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

(1) Die Mitgliedstaaten bieten die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedürfnisse und Prioritäten an. ²Diese Maßnahme zielt auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Verfahren ab, die sich positiv auf die Umwelt und das Klima auswirken. ³Ihre Aufnahme in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums ist auf nationaler und/oder regionaler Ebene verpflichtend.

(2) Agrarumwelt- und Klimazahlungen werden Landwirten, Zusammenschlüssen von Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern gewährt, die sich verpflichten, freiwillig Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen auf von den Mitgliedstaaten bestimmten Landwirtschaftsflächen bestehen, zu denen unter anderem die landwirtschaftliche Fläche in Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung gehört. ²Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen anderen Landbewirtschaftern oder ihren Zusammenschlüssen gewährt werden.

(3) Die Agrarumwelt- und Klimazahlungen beziehen sich nur auf diejenigen Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts hinausgehen. ²Alle diese verpflichtenden Anforderungen sind in dem Programm aufzuführen.

(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass den Personen, die sich verpflichten, Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführen, das Wissen und die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie zur Ausführung dieser Vorhaben benötigen. ²Sie können dies unter anderem durch die sachverständige Beratung betreffend die eingegangenen Verpflichtungen und/oder indem sie die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme vom Erhalt einer diesbezüglichen Schulung abhängig machen, tun.

(5) Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. ²Ist es jedoch zur Verwirklichung oder Wahrung der angestrebten Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen. ³Für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.

(6) 

Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen. ²Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimavorhaben gezahlten Prämie decken. ³Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Landwirten oder von Zusammenschlüssen von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %.

Bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffende Vorhabenart durchführen, angewendet wird.

In angemessen begründeten Fällen kann die Förderung für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Flächen zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.

(7) Der Mitgliedstaat kann das Verfahren gemäß Artikel 49 Absatz 3 für die Auswahl der Begünstigten anwenden, wenn dies erforderlich ist, um die wirksame Anwendung der Maßnahme sicherzustellen.

(8) 

Die Höchstförderbeträge sind in Anhang II festgesetzt.

Im Rahmen dieser Maßnahme wird für Verpflichtungen, die unter die Maßnahme "ökologischer/biologischer Landbau" fallen, keine Förderung gewährt.

(9) 

Die Förderung kann für nicht unter die Absätze 1 bis 8 fallende Maßnahmen zur Erhaltung sowie den nachhaltigen Einsatz und den Aufbau genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, einschließlich nicht heimischer Ressourcen, gewährt werden. ²Solche Verpflichtungen können von anderen als den in Absatz 2 genannten Begünstigten erfüllt werden.

(10) 

Um zu gewährleisten, dass Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen entsprechend den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte betreffend Folgendem zu erlassen:

a)
die Bedingungen für Verpflichtungen, die Tierhaltung zu extensivieren,
b)
die Bedingungen für Verpflichtungen, lokale Rassen zu züchten, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, oder pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, die von genetischer Erosion bedroht sind, sowie
c)
die Definition der gemäß Absatz 9 förderfähigen Maßnahmen.

(11) 

Um sicherzustellen, dass keine Möglichkeit der Doppelfinanzierung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 besteht, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der zu verwendenden Berechnungsmethode, auch bei gleichwertigen Maßnahmen im Rahmen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, zu erlassen.