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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL V: KONTROLLSYSTEM UND VERWALTUNGSSANKTIONEN IM RAHMEN DER CROSS-COMPLIANCE
    • KAPITEL II: Kontrollen
      • Abschnitt 2: Vor-Ort-Kontrollen

Art. 71 Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen

(1) 

Bei den Kontrollen im Rahmen der Stichprobe gemäß Artikel 68 Absatz 1 sorgt die zuständige Kontrollbehörde dafür, dass alle ausgewählten Begünstigten in Bezug auf die Einhaltung der in die Zuständigkeit der Kontrollbehörde fallenden Anforderungen und Standards kontrolliert werden.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden im Falle, dass der Mindestkontrollsatz gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 3 auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder Standards oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Standards erreicht wird, die ausgewählten Begünstigten in Bezug auf die Einhaltung des betreffenden Rechtsaktes oder Standards oder der betreffenden Gruppe von Rechtsakten oder Standards kontrolliert.

Wird eine Vereinigung von Personen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für die Stichprobe gemäß Artikel 68 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgewählt, so sorgt die zuständige Kontrollbehörde dafür, dass alle Mitglieder der Vereinigung im Hinblick auf die Einhaltung der für sie geltenden Anforderungen und Standards kontrolliert werden.

In der Regel wird jeder für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählte Begünstigte zu einem Zeitpunkt kontrolliert, zu dem die meisten Anforderungen und Standards, für die er ausgewählt wurde, überprüft werden können. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche Anforderungen und Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.

(2) 

Vor-Ort-Kontrollen erfassen, soweit anwendbar, die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. ²Die tatsächliche Feldbesichtigung als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle kann sich jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der von der Anforderung oder dem Standard betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs beschränken, sofern diese Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die Anforderungen und Standards gewährleistet.

³Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Berechnung und Anwendung der Verwaltungssanktionen gemäß Titel IV Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und gemäß Kapitel III des vorliegenden Titels. Wird bei der Stichprobenkontrolle gemäß Unterabsatz 1 ein Verstoß festgestellt, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.

Darüber hinaus kann sich im Falle, dass die für den Rechtsakt oder die Standards geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, die tatsächliche Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Standards als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle auf eine repräsentative Stichprobe der zu kontrollierenden Objekte beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die Kontrollen für alle Anforderungen und Standards durchgeführt werden, deren Einhaltung zum Zeitpunkt des Besuchs überprüft werden kann.

(3) Die Kontrollen nach Absatz 1 werden in der Regel im Rahmen eines einzigen Kontrollbesuchs vorgenommen. ²Sie bestehen in einer Überprüfung der Anforderungen und Standards, deren Einhaltung zum Zeitpunkt dieses Besuchs überprüft werden kann. ³Ziel dieser Kontrollen ist es, eventuelle Verstöße gegen diese Anforderungen und Standards festzustellen und darüber hinaus die Fälle zu ermitteln, die weiteren Kontrollen unterzogen werden müssen.

(4) Vor-Ort-Kontrollen auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe können durch Verwaltungskontrollen ersetzt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Verwaltungskontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie Vor-Ort-Kontrollen.

(5) 

Bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen können die Mitgliedstaaten objektive, sich auf bestimmte Anforderungen oder Standards beziehende Indikatoren anwenden, sofern sie sicherstellen, dass die Kontrollen der betreffenden Anforderungen und Standards mindestens ebenso wirkungsvoll sind wie Vor-Ort-Kontrollen, die ohne die Verwendung von Indikatoren erfolgen.

Die Indikatoren hängen direkt mit den Anforderungen oder Standards zusammen, die sie repräsentieren, und decken alle Aspekte ab, die bei der Kontrolle dieser Anforderungen oder Standards zu überprüfen sind.

(6) Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Stichprobe gemäß Artikel 68 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden in dem Kalenderjahr durchgeführt, in dem die Beihilfe- und/oder Zahlungsanträge vorgelegt werden, oder bei Anträgen auf Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu jedem Zeitpunkt innerhalb des Zeitraums gemäß Artikel 97 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.