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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 3 Rücknahme von Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträgen sowie anderen Erklärungen

(1) 

Ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ²Eine solche Rücknahme wird von der zuständigen Behörde registriert.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung an die elektronische Tierdatenbank, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat, als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß in den in Absatz 1 genannten Unterlagen hingewiesen oder hat ihn die zuständige Behörde von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden.

(3) Durch Rücknahmen nach Absatz 1 werden die Begünstigten wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden.