Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
(1) Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorzulegenden Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. ²Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.
(2)
Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel wird sichergestellt, dass das Vorhaben mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht oder dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, für staatliche Beihilfen sowie sonstigen verbindlichen Standards und Anforderungen, im Einklang steht. Bei den Kontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:
(3)
Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge umfassen insbesondere, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente:
(4) Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unions- oder nationaler Regelungen oder des vorhergehenden Programmplanungszeitraums ausgeschlossen werden kann. ²Erfolgt auch eine Finanzierung aus anderen Quellen, so wird durch diese Kontrollen sichergestellt, dass die insgesamt erhaltene Unterstützung nicht über den zulässigen Höchstbeträgen und -unterstützungssätzen liegt.
(5)
Die Verwaltungskontrollen bei Investitionsvorhaben umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen.
Die zuständige Behörde kann jedoch in begründeten Fällen wie den folgenden von diesen Besuchen absehen:
Über den Beschluss gemäß Unterabsatz 2 und seine Begründung sind Aufzeichnungen zu führen.
(6)
Bei den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels weder für den Beitrag zu dem Finanzinstrument noch für die an den Endbegünstigten gezahlte Unterstützung. Die Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission gelten hingegen.