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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL III: KONTROLLEN
    • KAPITEL III: Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des integrierten Systems
      • Abschnitt 2: Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträgen für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

Art. 37 Gegenstand von Vor-Ort-Kontrollen

(1) 

Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Beihilferegelungen und/oder Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems beantragt wird.

Bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 30 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erstrecken sich die Vor-Ort-Kontrollen auch auf alle nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die Förderung beantragt wird.

Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der Kontrollergebnisse, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzellen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 erforderlich ist.

(2) 

Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen die Flächenvermessung und die Überprüfung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die vom Begünstigten im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelungen und/oder Stützungsmaßnahmen angemeldeten Fläche.

Bei Begünstigten, die Direktzahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Regelungen beantragen und bei deren landwirtschaftlichen Flächen es sich hauptsächlich um Flächen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 handelt, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden, erstreckt sich die Vor-Ort-Kontrolle auch auf die Überprüfung der auf diesen Flächen auszuübenden Mindesttätigkeit.

(3) 

Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Ökologisierungsmethoden umfassen alle vom Begünstigten einzuhaltenden Verpflichtungen. ²Gegebenenfalls ist auch die Einhaltung der gemäß den Artikeln 44 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geltenden Schwellenwerte für eine Freistellung von den Ökologisierungsmethoden Bestandteil der Vor-Ort-Kontrollen. Dieser Unterabsatz gilt auch für Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Betrifft die Vor-Ort-Kontrolle eine regionale Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so umfasst die Vor-Ort-Kontrolle auch die Flächenvermessung und die Überprüfung der Verpflichtungen, die der Mitgliedstaat den Begünstigten oder Gruppen von Begünstigten auferlegt.

Betrifft die Vor-Ort-Kontrolle eine gemeinsame Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, erstreckt sich die Vor-Ort-Kontrolle auf

a)
die Überprüfung der Kriterien für unmittelbare Nähe gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014;
b)
die Flächenvermessung und Überprüfung der Kriterien für aneinander angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen;
c)
gegebenenfalls die zusätzlichen Verpflichtungen, die der Mitgliedstaat den Begünstigten oder Gruppen von Begünstigten auferlegt;
d)
die individuellen Ökologisierungsverpflichtungen, die ein an einer gemeinsamen Umsetzung beteiligter Begünstigter einhalten muss.

(4) 

Bei gemäß Artikel 32 Absatz 2a Buchstabe a ausgewählten Kollektiven umfassen die Vor-Ort-Kontrollen die Flächenvermessung sowie die Überprüfung der Förderkriterien und anderer Verpflichtungen der in dem Kollektivantrag gemeldeten Fläche.

Bei gemäß Artikel 32 Absatz 2a Buchstabe b ausgewählten Verpflichtungen umfasst die Vor-Ort-Kontrolle die Überprüfung der mitgeteilten Verpflichtung.