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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf
a)
die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Einklang mit ihrer Verpflichtung, die finanziellen Interessen der Union zu schützen;
b)
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen;
c)
den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen und die Verpflichtung, diesen Satz zu erhöhen, bzw. die Möglichkeit, ihn zu senken;
d)
die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen und deren Ergebnisse;
e)
die zuständigen Behörden für die Durchführung der Konformitätskontrollen sowie über den Inhalt solcher Kontrollen;
f)
die besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanf;
g)
die Einrichtung und Durchführung einer Regelung zur Kontrolle anerkannter Branchenverbände im Zusammenhang mit der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle;
h)
die Fälle, in denen Beihilfe- und Zahlungsanträge oder andere Mitteilungen, Anträge oder Ersuchen nach deren Einreichung berichtigt und angepasst werden können;
i)
die Anwendung und Berechnung der teilweisen oder vollständigen Rücknahme von Zahlungen;
j)
die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und die Sanktionen sowie zu Unrecht zugewiesener Zahlungsansprüche und die Anwendung von Zinsen.
k)
die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen;
l)
die Festlegung, wann ein Verstoß als geringfügig gilt;
m)
die Beihilfe- und Zahlungsanträge sowie die Anträge auf Zahlungsansprüche, einschließlich des Termins für die Einreichung der Anträge, Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Anträgen, Bestimmungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen von der Beihilfeantragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vereinfachte Verfahren anzuwenden;
n)
die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Beihilfe- oder Zahlungsantrag gemachten Angaben, einschließlich Vorschriften über Messtoleranzen für Vor-Ort-Kontrollen;
o)
die technischen Spezifikationen, die für die einheitliche Durchführung von Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erforderlich sind;
p)
die Übertragung eines Betriebs;
q)
die Zahlung von Vorschüssen;
r)
die Durchführung von Kontrollen der Cross-Compliance-Verpflichtungen, einschließlich der Berücksichtigung der Beteiligung der Betriebsinhaber am System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung und der Beteiligung der Betriebsinhaber an einem Zertifizierungssystem;
s)
die Berechnung und Anwendung der Verwaltungssanktionen im Bereich der Cross-Compliance-Verpflichtungen, einschließlich in Bezug auf Begünstigte, bei denen es sich um eine Vereinigung von Personen handelt.

Art. 2 Informationsaustausch über Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie andere Erklärungen

(1) Für die ordnungsgemäße Verwaltung von Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen und in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle für die Verwaltung der Direktzahlungen und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums desselben Begünstigten zuständig ist, ergreift der betreffende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass die geforderten Angaben in den Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsanträgen oder anderen Erklärungen allen beteiligten Zahlstellen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Werden die Kontrollen nicht von der zuständigen Zahlstelle durchgeführt, so trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Zahlstelle ausreichende Informationen über die durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse erhält. ²Die Zahlstelle legt fest, welche Informationen sie benötigt.

Art. 3 Rücknahme von Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträgen sowie anderen Erklärungen

(1) 

Ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ²Eine solche Rücknahme wird von der zuständigen Behörde registriert.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung an die elektronische Tierdatenbank, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat, als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß in den in Absatz 1 genannten Unterlagen hingewiesen oder hat ihn die zuständige Behörde von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden.

(3) Durch Rücknahmen nach Absatz 1 werden die Begünstigten wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden.

Art. 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.

Art. 5 Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen

Unterliegt ein Verstoß, für den Sanktionen gemäß Titel IV Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission  verhängt werden, auch Rücknahmen oder Sanktionen gemäß Titel II Kapitel III und IV oder gemäß Titel III der genannten Verordnung,

a)
so werden bei Direktzahlungsregelungen und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems die Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen oder Sanktionen gemäß Titel II Kapitel III und IV oder Titel III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 angewendet;
b)
so werden die Sanktionen gemäß Titel IV Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf den Gesamtbetrag der Zahlungen angewendet, die dem Begünstigten gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu gewähren sind und die keinen Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen oder Sanktionen gemäß Buchstabe a unterliegen.

Die Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen gemäß Absatz 1 werden nach dem in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahren unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union oder des nationalen Rechts angewandt.

Art. 6 Reihenfolge der Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen bei den einzelnen Direktzahlungsregelungen und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1) Die Höhe der Zahlung, die einem Begünstigten im Rahmen einer der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Regelungen zu gewähren ist, wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Bedingungen festgelegt, die im Einklang mit der genannten Verordnung und mit den Programmen für die Regionen in äußerster Randlage der Union und zugunsten der kleineren Ägäischen Inseln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013  beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  für die betreffende Direktzahlungsregelung aufgestellt wurden.

(2) Für jede in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführte Direktzahlungsregelung und für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 werden die Kürzungen, Rücknahmen und Sanktionen gegebenenfalls in folgender Reihenfolge berechnet:

a)
Die Kürzungen und Sanktionen gemäß Titel II Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, mit Ausnahme der in Artikel 16 der genannten Verordnung aufgeführten Sanktionen, werden auf jeden Verstoß angewendet;
b)
der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstaben a ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung der Ablehnungen gemäß Titel III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
c)
der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstaben b ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Einreichung eines Antrags im Sinne der Artikel 13 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
d)
der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstaben c ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichtangabe von landwirtschaftlichen Parzellen im Sinne des Artikels 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
e)
der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstaben d ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung der Rücknahmen gemäß Titel III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
f)
der Betrag, der sich aus der Anwendung des Buchstaben e ergibt, dient als Grundlage für die Anwendung
i)
der linearen Kürzung gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
ii)
der linearen Kürzung gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
iii)
der linearen Kürzung gemäß Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
iv)
der linearen Kürzung gemäß Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
v)
der linearen Kürzung, wenn die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu leistenden Zahlungen die nationalen Obergrenze gemäß Artikel 42 Absatz 2 der genannten Verordnung überschreiten.

(3) Der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe f ergibt, dient als Grundlage für die Anwendung

a)
der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
b)
der linearen Kürzung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
c)
des Anpassungssatzes gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

(4) Der Zahlungsbetrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 3 ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichteinhaltung von Cross-Compliance-Verpflichtungen gemäß Titel IV Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

Art. 7 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) 

Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) 

Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Art. 8 Übertragung eines Betriebs

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)„Übertragung eines Betriebs“ : Verkauf, Verpachtung oder jede ähnliche Art der Transaktion in Bezug auf die betreffenden Produktionseinheiten;
b)„Übertragender“ : der Begünstigte, dessen Betrieb an einen anderen Begünstigten übertragen wird;
c)„Übernehmer“ : der Begünstigte, an den der Betrieb übertragen wird.

(2) Wird ein Betrieb vollständig von einem Begünstigten an einen anderen Begünstigten übertragen, nachdem ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag gestellt wurde und bevor alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder der Förderung erfüllt worden sind, so wird dem Übertragenden für den übertragenen Betrieb keine Beihilfe bzw. keine Förderung gewährt.

(3) Die vom Übertragenden beantragte Beihilfe oder Zahlung wird dem Übernehmer gewährt, wenn

a)
der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe und/oder Förderung beantragt;
b)
der Übernehmer der zuständigen Behörde die von ihr geforderten Nachweise vorlegt;
c)
alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe und/oder Förderung im übertragenen Betrieb erfüllt sind.

(4) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe und/oder Förderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a beantragt hat,

a)
gehen alle Rechte und Pflichten des Übertragenden, die sich im Rahmen des Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragenden und der zuständigen Behörde ergeben, auf den Übernehmer über;
b)
gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe und/oder Förderung erforderlich sind, und alle vom Übertragenden vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Unionsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben;
c)
gilt der übertragene Betrieb gegebenenfalls in Bezug auf das betreffende Antragsjahr als eigenständiger Betrieb.

(5) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, die Beihilfe und/oder Förderung dem Übertragenden zu gewähren. In diesem Fall

a)
wird dem Übernehmer keine Beihilfe oder Förderung gewährt;
b)
wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 sinngemäß an.

Art. 9 Mitteilungen

(1) 

Für alle Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, technische Hilfe und die Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 senden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Juli eines jeden Jahres die Kontrolldaten und -statistiken des vorangegangenen Kalenderjahres und übermitteln dabei insbesondere folgende Daten:

a)
Angaben zu einzelnen Begünstigten: Beihilfe- und Zahlungsanträge, gemeldete bzw. angegebene Flächen und Tiere, Ergebnisse der Verwaltungs-, Vor-Ort- und Ex-post-Kontrollen;
b)
gegebenenfalls die Ergebnisse der Cross-Compliance-Kontrollen, einschließlich der entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse.

Die Mitgliedstaaten nutzen für diese Mitteilung auf elektronischem Wege die ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten technischen Spezifikationen für die Übermittlung der Kontrolldaten und Kontrollstatistiken.

(2) Bis 15. Juli 2015 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die gewählten Optionen zur Kontrolle der Cross-Compliance-Verpflichtungen sowie die zuständigen Kontrolleinrichtungen, die die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und -Standards überwachen. ²Spätere Änderungen der in diesem Bericht enthaltenen Informationen werden unverzüglich mitgeteilt.

(3) Bis 15. Juli eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen zur Verwaltung und Kontrolle der fakultativen gekoppelten Stützung des vorangegangenen Kalenderjahrs.

(4) 

Die als Teil des integrierten Systems erfassten elektronischen Daten dienen zur Untermauerung der im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften an die Kommission zu übermittelnden Informationen.



TITEL II: INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM

KAPITEL I: Allgemeine Vorschriften

Art. 10 Vorschüsse für Direktzahlungen

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Vorschüsse für Direktzahlungen, wird der Anpassungssatz für die Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bei der Berechnung dieser Vorschusszahlungen nicht angewendet.

Bei der ab dem 1. Dezember an die Begünstigten zu leistenden Restzahlung wird der für das betreffende Antragsjahr geltende Anpassungssatz für die Haushaltsdisziplin auf den Gesamtbetrag der Direktzahlungen für das genannte Jahr angewendet.



KAPITEL II: Beihilfe- und Zahlungsanträge

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Vereinfachung der Verfahren

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013, in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 oder in der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen nach vorliegender Verordnung sowohl vom Begünstigten an die Behörden als auch umgekehrt in elektronischer Form erfolgen, sofern dies zu keiner Diskriminierung zwischen den Begünstigten führt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass

a)
der Begünstigte eindeutig identifiziert wird;
b)
der Begünstigte alle Anforderungen im Rahmen der betreffenden Direktzahlungsregelung oder Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt;
c)
die übermittelten Daten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Direktzahlungsregelung oder Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums zuverlässig sind; werden die Angaben aus der elektronischen Tierdatenbank gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 genutzt, muss diese Datenbank den für die ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Direktzahlungsregelung oder Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard bieten;
d)
Begleitunterlagen, die nicht elektronisch übermittelt werden können, innerhalb derselben Fristen bei den zuständigen Behörden eingehen, wie sie für die nicht elektronische Übermittlung vorgeschrieben sind.

(2) Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfe- oder Zahlungsanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten den Behörden bereits vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Beihilfe- oder Zahlungsantrag im Rahmen der betreffenden Direktzahlungsregelung oder Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 keine Änderungen eingetreten sind. ²Die Mitgliedstaaten können beschließen, Daten aus Datenquellen der nationalen Behörden für die Zwecke der Beihilfe- und Zahlungsanträge zu nutzen. ³In diesem Fall trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass diese Datenquellen die für die ordnungsgemäße Verwaltung der Daten erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen, um die Verlässlichkeit, Unversehrtheit und Sicherheit dieser Daten zu gewährleisten.

(3) 

Die zuständige Behörde kann, wenn möglich, die erforderlichen Informationen in den zusammen mit dem Beihilfe- oder Zahlungsantrag einzureichenden Belegen direkt bei der Auskunftsquelle einholen.

(4) 

Werden im Rahmen des integrierten Systems das vordefinierte Formular und die entsprechenden kartografischen Unterlagen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über eine GIS-basierte Schnittstelle bereitgestellt, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (im Folgenden „geografisches Beihilfeantragsformular“), können die Mitgliedstaaten beschließen, ein System von Vorab-Gegenkontrollen (im Folgenden „Vorabprüfungen“) einzuführen, das mindestens die Gegenkontrollen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c umfassen muss. ²Die Ergebnisse werden dem Begünstigten innerhalb von 26 Kalendertagen nach dem in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Termin für die Einreichung des Sammelantrags, des Beihilfeantrags oder der Zahlungsanträge mitgeteilt. ³Endet dieser Zeitraum von 26 Kalendertagen jedoch vor dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Termin für die Mitteilung von Änderungen, werden dem Begünstigten die Ergebnisse spätestens an dem Kalendertag mitgeteilt, der auf den Termin für die Mitteilung von Änderungen für das betreffende Jahr folgt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, solche Vorabprüfungen auf regionaler Ebene vorzunehmen, sofern das System mit dem geografischen Beihilfeantragsformular auf regionaler Ebene besteht.

(5) 

Handelt es sich bei dem Begünstigten um eine Gruppe von Personen, die eine Förderung für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beantragen (im Folgenden das „Kollektiv“), kann der Mitgliedstaat beschließen, von der Anforderung gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung, wonach der Zahlungsantrag alle zur Feststellung der Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten muss, und der Einschränkung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung abzuweichen, wonach alle notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Förderung bis zu dem Termin für die Einreichung des Zahlungsantrags vorgelegt werden müssen, indem er einen vereinfachten jährlichen Zahlungsantrag (im Folgenden „Kollektivantrag“) einführt, der von einem Kollektiv vorgelegt wird.

Die Artikel 2, 3, 4, 9, 11, 13, 15 und 16, Artikel 17 Absätze 1 und 3 bis 9, Artikel 21, 24, 25, 27, 28, 29, 35, 38, 39, 40, 42, 43 und 45 der vorliegenden Verordnung sowie die Artikel 4, 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gelten sinngemäß für die besonderen Vorschriften, die im Hinblick auf den Kollektivantrag festgelegt wurden.

Bei Kollektiven nehmen die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der Verwaltungsvereinbarungen in das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums auf.

Art. 12 Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und zur Einreichung von Anträgen auf Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1) Beschließen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, dass die Beihilfeanträge für Direktzahlungen und die Zahlungsanträge für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in den Sammelantrag aufzunehmen sind, gelten die Artikel 20, 21 und 22 der vorliegenden Verordnung sinngemäß für die besonderen Vorschriften, die im Rahmen dieser Regelungen oder Maßnahmen für den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag festgelegt wurden.

(2) Ein Begünstigter, der im Rahmen einer flächenbezogenen Direktzahlungsregelung oder einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Beihilfe und/oder Förderung beantragt, darf nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums fest.

Art. 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) 

Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. ²Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. ³Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

(2) Im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Termine gemäß Absatz 1 dieses Artikels für bestimmte Gebiete, in denen außergewöhnliche klimatische Bedingungen herrschen, auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden.

Art. 14 Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a)
die Identität des Begünstigten;
b)
Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c)
für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
d)
zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
e)
gegebenenfalls geeignete Angaben zur eindeutigen Identifizierung nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird;
f)
gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung und/oder Maßnahme erforderlichen Belege;
g)
eine Erklärung des Begünstigten, dass er von den für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen Kenntnis genommen hat;
h)
gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fällt.

(2) Die Bestimmung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in den dem Begünstigten gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formularen entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 anzugeben.

(3) 

Im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung können die Mitgliedstaaten von diesem Artikel und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Zahlungsansprüche abweichen.

(4) 

Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. ²Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.

Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.

Art. 14a Kollektivanträge

(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so gilt Artikel 14 nicht für solche Kollektivanträge.

(2) Das Kollektiv legt jedes Jahr einen Kollektivantrag vor.

(3) 

Der Kollektivantrag enthält alle zur Feststellung der Förderfähigkeit erforderlichen Informationen, mit Ausnahme der Angaben zu den Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Der Kollektivantrag enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
die Identität des Kollektivs;
b)
die eindeutige Identifizierung jedes teilnehmenden Mitglieds des Kollektivs;
c)
einen Verweis auf den von dem Kollektiv vorgelegten Förderantrag;
d)
genaue Angaben zu den betreffenden Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen;
e)
zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
f)
gegebenenfalls geeignete Angaben zur eindeutigen Identifizierung nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Förderung im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragt wird;
g)
gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Maßnahme erforderlichen Belege;
h)
eine Erklärung des Kollektivs, dass die teilnehmenden Mitglieder von den für die betreffenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen und den finanziellen Auswirkungen im Falle von Verstößen Kenntnis genommen haben.

Enthält der von dem Kollektiv vorgelegte Förderantrag die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und h, kann anstelle dieser Angaben auf den Förderantrag verwiesen werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass der Kollektivantrag alle Angaben zu den Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen enthalten muss.

(5) 

Das Kollektiv informiert die zuständige Behörde spätestens 14 Kalendertage, bevor eine Verpflichtung im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen eingegangen wird, über jede solche Verpflichtung. ²Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren für diese Mitteilung fest.

Enthält der Kollektivantrag gemäß Absatz 4 die genauen Angaben zu den Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, so müssen die Verpflichtungen nicht im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes mitgeteilt werden, es sei denn, es wird hinsichtlich Art, zeitlichem Ablauf oder Ort der Verpflichtung eine Änderung vorgenommen.

Art. 15 Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und Änderungen nach Vorabprüfungen

(1) 

Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.

(1a)  Wurden einem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 mitgeteilt, kann dieser Begünstigte den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag ändern, um für einzelne Parzellen alle Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Gegenkontrollen, falls diese potenzielle Verstöße ergeben haben, erforderlich sind.

(1b)  Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a vorgenommen, so können die Begünstigten den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag in Bezug auf die Nutzung einzelner landwirtschaftlicher Parzellen ändern, sofern die Anforderungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen oder der betreffenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eingehalten werden.

(2) 

Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.

Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.

³Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung solcher Änderungen festsetzen. Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.

(2a)  Änderungen nach Vorabprüfungen gemäß Absatz 1a werden der zuständigen Behörde spätestens neun Kalendertage nach dem Termin für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 an den Begünstigten mitgeteilt.

Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.

(2b)  Die Änderungen gemäß Absatz 1b werden der zuständigen Behörde zu dem von dieser Behörde festgelegten Termin mitgeteilt. Dieser Termin wird auf mindestens 15 Kalendertage vor dem Termin, an dem die Zahlung der ersten Tranche oder die Vorschusszahlung gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgen muss, festgesetzt.

Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.

(3) 

Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt die Verpflichtung gemäß Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe d nicht als Mitteilung einer zuständigen Behörde an den Begünstigten über ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen.

Art. 16 Berichtigung der vordefinierten Formulare

Bei der Einreichung des Formulars für den Sammelantrag und den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag berichtigt der Begünstigte das in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten.



Abschnitt 2: Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

Art. 17 Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1) 

Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.

(2) Absatz 1 gilt wie folgt:

a)
 ab dem Antragsjahr 2016 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 25 % der im vorangegangenen Jahr für die Basisprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken;
b)
 ab dem Antragsjahr 2017 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 75 % der im vorangegangenen Jahr für die Basisprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken;
c)
ab dem Antragsjahr 2018 für alle Begünstigten.

(3) Ist der Begünstigte nicht in der Lage, den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag unter Verwendung des geografischen Beihilfeantragsformulars einzureichen, so stellt die zuständige Behörde dem Begünstigten Folgendes zur Verfügung:

a)
die erforderliche technische Hilfe oder
b)
die vordefinierten Formulare und die entsprechenden kartografischen Unterlagen in Papierform. In diesem Fall überträgt die zuständige Behörde die vom Begünstigten erhaltenen Informationen in das geografische Beihilfeantragsformular.

(4) 

 Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

²Die dem Begünstigten gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermittelten kartografischen Unterlagen enthalten die Grenzen und die eindeutige Identifizierung der Referenzparzellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie die Grenzen der im Vorjahr ermittelten landwirtschaftlichen Parzellen, um dem Begünstigten eine korrekte Angabe der Größe und Lage jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle zu ermöglichen. ³Ab dem Antragsjahr 2016 enthält das Formular auch Art, Größe und Lage der im Vorjahr ermittelten im Umweltinteresse genutzten Flächen.

(5) 

Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. ²Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.

³Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular.

Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 erforderlich ist.

(6) 

Wendet der Begünstigte gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durch Verpflichtungen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates  oder gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 an, ist die Verpflichtung unter Verweis auf den entsprechenden Zahlungsantrag im Beihilfeantrag anzugeben.

Wendet der Begünstigte gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Rahmen nationaler oder regionaler Umweltzertifizierungssysteme an, so gelten die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels entsprechend für das vordefinierte Formular und die Meldung des Begünstigten.

³Für die regionale oder gemeinsame Umsetzung gemäß Artikel 46 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für den Teil der Verpflichtungen bei im Umweltinteresse genutzten Flächen, die die Begünstigten einzeln erfüllen müssen, geben die an einer solchen regionalen oder gemeinsamen Umsetzung beteiligten Begünstigten für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels eindeutig an. In ihrem Beihilfe- oder Zahlungsantrag verweisen die Begünstigten auf die Anmeldung einer regionalen oder gemeinsamen Umsetzung gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung.

(7) 

Bei Hanfanbauflächen gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a)
alle Informationen, die zur Identifizierung der mit Hanf eingesäten Parzellen erforderlich sind, unter Angabe der verwendeten Saatgutsorte;
b)
die Angabe der verwendeten Saatgutmengen (kg/ha);

c)
die amtlichen Etiketten, die gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates , insbesondere Artikel 12, auf der Verpackung des Saatguts angebracht sind, oder ein vom Mitgliedstaat als gleichwertig anerkanntes Dokument oder, im Falle von Erhaltungssorten, die gemäß der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission  zertifiziert sind, die Etiketten des Lieferanten oder die auf der Verpackung des Saatguts von Erhaltungssorten gedruckte oder gestempelte Aufschrift gemäß Artikel 18 der genannten Richtlinie.

²Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind für den Fall, dass die Aussaat nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags erfolgt, die Etiketten spätestens bis zum 30. Juni vorzulegen. ³Für Hanf als Zwischenfrucht sind die Etiketten bis zu einem Datum vorzulegen, das von den Mitgliedstaaten festgelegt wird, jedoch nicht nach dem 1. September liegen darf. Müssen die Etiketten weiteren nationalen Behörden vorgelegt werden, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten nach ihrer Vorlage gemäß Buchstabe c an den Begünstigten zurückgesandt werden. Auf den zurückgesendeten Etiketten ist ihre Verwendung für einen Antrag anzugeben.

(8) Bei der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a)
den Namen der verwendeten Baumwollsaatgutsorte;
b)
gegebenenfalls Name und Anschrift des anerkannten Branchenverbands, dem der Begünstigte angehört.

(9) Flächen, die nicht für die Zwecke der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Unterstützung im Weinsektor nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genutzt werden, werden unter einer oder mehreren Rubriken „Sonstige Nutzung“ ausgewiesen.

Art. 18 Anmeldung einer regionalen oder gemeinsamen Umsetzung

Für jede regionale oder gemeinsame Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird eine Anmeldung einer regionalen oder gemeinsamen Umsetzung zur Ergänzung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags jedes teilnehmenden Begünstigten vorgelegt.

Die Anmeldung enthält alle ergänzenden Informationen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die regionale oder gemeinsame Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 oder 6 der genannten Verordnung erforderlich sind, insbesondere

a)
die eindeutige Identifizierung jedes teilnehmenden Begünstigten;
b)
den Mindestprozentsatz, den jeder teilnehmende Begünstigte einzeln gemäß Artikel 46 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung einhalten muss;
c)
die Gesamtfläche des zusammenhängenden Gefüges aneinander angrenzender im Umweltinteresse genutzter Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 5 der genannten Verordnung oder der gemeinsamen im Umweltinteresse genutzten Fläche gemäß Artikel 46 Absatz 6 der genannten Verordnung, für die Verpflichtungen gemeinsam erfüllt werden;
d)
vordefinierte kartografische Unterlagen mit den Grenzen und der eindeutigen Identifizierung der Referenzparzellen zur eindeutigen Angabe der zusammenhängenden Gefüge aneinander angrenzender im Umweltinteresse genutzter Flächen oder der gemeinsamen im Umweltinteresse genutzten Fläche und zur Angabe der jeweiligen Grenzen.

Enthält der detaillierte Plan gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 alle in Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Angaben, kann bei einer regionalen Umsetzung an die Stelle der in Unterabsatz 1 genannten Anmeldung ein Verweis auf den Plan treten.

Bei einer gemeinsamen Umsetzung ist der Anmeldung gemäß Unterabsatz 1 die schriftliche Vereinbarung gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beizufügen.

Art. 19 Anträge im Zusammenhang mit der Teilnahme an und dem Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung

(1) 

Die 2015 vorgelegten Anträge für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen einen Verweis auf den vom betreffenden Begünstigten für das Antragsjahr 2015 eingereichten Sammelantrag und gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten enthalten, dass er die in Artikel 64 der genannten Verordnung aufgeführten besonderen Bedingungen für die Kleinerzeugerregelung kennt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag gemäß Unterabsatz 1 gemeinsam mit dem Sammelantrag oder als Teil davon vorzulegen ist.

(2) Ab dem Antragsjahr 2016 wenden die Mitgliedstaaten das in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte vereinfachte Antragsverfahren an.

(3) 

Die vordefinierten Formulare, die für das Antragsverfahren nach Absatz 2 zu verwenden sind, werden auf der Grundlage der mit dem Sammelantrag für das Antragsjahr 2015 vorgelegten Informationen erstellt und enthalten insbesondere Folgendes:

a)
alle zusätzlichen Informationen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festzustellen, und gegebenenfalls alle zusätzlichen Informationen, die für den Nachweis erforderlich sind, dass der Begünstigte nach wie vor den Kriterien des Artikels 9 der genannten Verordnung entspricht;
b)
eine Erklärung des Begünstigten, dass er die in Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten besonderen Bedingungen für die Kleinerzeugerregelung kennt.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ohne Unterabsatz 3 des genannten Artikels anzuwenden, werden die vordefinierten Formulare abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes im Einklang mit Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels bereitgestellt.

(4) 

Begünstigte, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beschließen, in einem Jahr nach 2015 aus der Kleinerzeugerregelung auszuscheiden, unterrichten die zuständige Behörde unter Einhaltung der von dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführten Modalitäten über ihr Ausscheiden.



Abschnitt 3: Andere Anträge

Art. 20 Besondere Bestimmungen für Beihilfeanträge

Beantragt ein Begünstigter, der über landwirtschaftliche Flächen verfügt, keine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung, aber eine Beihilfe im Rahmen einer anderen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Regelung oder eine Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, so gibt er diese Flächen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung in seinem Beihilfeantrag an.

Ein Begünstigter, der nur den Cross-Compliance-Verpflichtungen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterliegt, meldet in seinem Beihilfeantrag die ihm zur Verfügung stehenden Flächen für jedes Kalenderjahr an, in dem diese Verpflichtungen gelten.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Begünstigte von den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorgelegt werden, die gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit dem integrierten System kompatibel sind.

Art. 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

(1) Ein Beihilfeantrag für Tiere gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 oder ein Zahlungsantrag im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 14 der genannten Verordnung muss alle erforderlichen Angaben zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit enthalten, insbesondere:

a)
die Identität des Begünstigten;
b)
einen Verweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits vorgelegt wurde;
c)
Anzahl und Art der Tiere, für die ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorgelegt wird, und bei Rindern den Kenncode der Tiere;
d)
gegebenenfalls die Verpflichtung des Begünstigten, die unter Buchstabe c genannten Tiere während eines vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums in seinem Betrieb zu halten, und Angaben zu den jeweiligen Haltungsorten sowie den betreffenden Zeiträumen;
e)
gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung oder Maßnahme erforderlichen Belege;
f)
eine Erklärung des Begünstigten, dass er die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe und/oder Förderung kennt.

(2) Jeder Tierhalter hat das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere informiert zu werden. ²Bei Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags für Tiere erklärt der Begünstigte, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und vollständig sind oder berichtigt gegebenenfalls fehlerhafte Angaben bzw. übermittelt fehlende Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere nicht mehr aufgeführt werden müssen.

(4) 

Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind.

In diesem Fall ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a)
das Datum bzw. der Zeitraum gemäß Unterabsatz 2 nach den für die betreffende Beihilferegelung und/oder Stützungsmaßnahme geltenden Bestimmungen eindeutig festgelegt ist und dem Begünstigten mitgeteilt wurde;
b)
dem Begünstigten bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgestellt wurden.

(4a)  Wenn es keine elektronische Datenbank gibt, können die Mitgliedstaaten für Arten mit kurzem Produktionszyklus, die im Rahmen von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gefördert werden, Verfahren einführen, die es ermöglichen, Angaben in Schlachtbescheinigungen oder anderen Unterlagen für die Zwecke der tierbezogenen Zahlungsanträge zu nutzen. Diese Angaben müssen die für die ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Stützungsmaßnahme erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandards auf der Ebene der einzelnen Tiere bieten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Zahlungsantrag für alle Tiere stellt, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben in den Schlachtbescheinigungen oder anderen Unterlagen förderfähig sind.

In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass entsprechend den für die betreffende Stützungsmaßnahme geltenden Bestimmungen das Datum bzw. der Zeitraum gemäß Unterabsatz 2 eindeutig festgelegt ist und dem Begünstigten bekannt gemacht wurde.

(5) 

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Teil der in Absatz 1 genannten Informationen durch eine oder mehrere von ihnen zugelassene Stellen übermittelt werden kann oder muss. ²Der Begünstigte bleibt jedoch für die übermittelten Informationen verantwortlich.



Abschnitt 4: Besondere Bestimmungen für Zahlungsansprüche

Art. 22 Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen

(1) 

 Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. ²Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.

Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der allerdings nicht nach dem 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss.

Art. 23 Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Zahlungsansprüche

(1) 

Wird nach im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgter Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Begünstigte festgestellt, dass die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche zu hoch war, so fallen die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zurück.

Ist der Irrtum nach Unterabsatz 1 der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zuzuordnen und konnte der Begünstigte den Fehler nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennen, so wird der Wert der verbleibenden diesem Begünstigten zugewiesenen Zahlungsansprüche entsprechend angepasst.

Hat der Begünstigte, dem eine zu große Anzahl an Zahlungsansprüchen zugewiesen wurde, inzwischen Zahlungsansprüche an andere Begünstigte übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer entsprechend der Anzahl an Zahlungsansprüchen, die an sie übertragen worden sind, sofern der Begünstigte, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden sind, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um die Anzahl der zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche abzudecken.

(2) 

Wird nach im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgter Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Begünstigte festgestellt, dass die gemäß Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung für 2014 an einen Begünstigten geleisteten Zahlungen oder der Wert der Zahlungsansprüche, über die ein Begünstigter zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 gemäß Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung verfügt, oder der Einheitswert der Zahlungsansprüche im Sinne von Artikel 26 Absatz 5 der genannten Verordnung oder die Erhöhung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung oder der Gesamtwert der Beihilfen, die ein Begünstigter gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung für das der Umsetzung der Basisprämienregelung vorangehende Kalenderjahr erhalten hat, zu hoch waren bzw. war, so wird der Wert der auf dieser fehlerhaften Grundlage beruhenden Zahlungsansprüche für den betreffenden Begünstigten entsprechend angepasst.

Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Begünstigte übertragen worden sind.

Der Wert der Verringerung fällt in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zurück.

(3) Wird nach im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgter Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Begünstigte festgestellt, dass auf ein und denselben Begünstigten sowohl der in Absatz 1 als auch der in Absatz 2 genannte Fall zutreffen, so wird die Anpassung des Werts aller Zahlungsansprüche gemäß Absatz 2 vorgenommen, bevor die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfließen.

(4) Die Anpassungen der Zahl und/oder des Werts von Zahlungsansprüchen gemäß dem vorliegenden Artikel dürfen nicht zu einer systematischen Neuberechnung der verbleibenden Zahlungsansprüche führen.

(5) 

Die Mitgliedstaaten können beschließen, zu Unrecht zugewiesene Zahlungsansprüche nicht wiedereinzuziehen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungsansprüche im elektronischen Register zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen zum Zeitpunkt der Überprüfung hinsichtlich der Anpassungen gemäß vorliegendem Artikel für jedes der Jahre, in denen die Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durchgeführt wird, bei maximal 50 EUR liegt.

²Zu Unrecht gezahlte Beträge für die vor den Anpassungen liegenden Antragsjahre werden gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung wiedereingezogen. ³Bei der Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge ist zu berücksichtigen, wie sich die in diesem Artikel vorgesehenen Anpassungen auf die Zahl und gegebenenfalls den Wert der Zahlungsansprüche für alle betreffenden Jahre auswirken.



TITEL III: KONTROLLEN

KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 24 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft wird,

a)
ob die im Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag oder in einer anderen Erklärung gemachten Angaben richtig und vollständig sind;
b)
ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Beihilferegelung und/oder die betreffende Stützungsmaßnahme, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe und/oder Förderung oder einer Freistellung von Auflagen eingehalten werden;
c)
ob die Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance eingehalten werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einhaltung aller geltenden Bedingungen, die durch das Unionsrecht oder die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und Dokumente mit Durchführungsbestimmungen oder das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgestellt wurden, anhand von überprüfbaren Indikatoren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, kontrolliert werden können.

(3) 

Die Ergebnisse der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen werden dahingehend bewertet, ob festgestellte Probleme generell ein Risiko für andere ähnliche Vorhaben oder Begünstigte oder andere Einrichtungen darstellen. ²Ferner sind die Ursachen derartiger Situationen, gegebenenfalls erforderliche ergänzende Untersuchungen und zu treffende Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.

(4) 

Kann anhand der Ergebnisse der Fotoauswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) oder anderer sachdienlicher Nachweise, einschließlich Nachweisen, die vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbracht wurden, die Förderfähigkeit oder gegebenenfalls die korrekte Größe der einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Fläche nicht abschließend zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde festgestellt werden, so nimmt die zuständige Behörde physische Vor-Ort-Kontrollen vor.

(5) Dieses Kapitel gilt für alle nach Maßgabe vorliegender Verordnung durchgeführten Kontrollen und unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Titel IV und V. ²Absatz 3 gilt jedoch nicht für Titel V.

Art. 25 Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen

Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. ²Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten.

³Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von Beihilfeanträgen für Tiere oder Zahlungsanträgen für tierbezogene Stützungsmaßnahmen oder gemäß Artikel 14a Absatz 5 mitgeteilten Verpflichtungen hingegen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt werden. Ist zudem in den Rechtsvorschriften betreffend die für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen relevanten Anforderungen und Normen vorgesehen, dass die Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt zu erfolgen haben, so gelten diese Bestimmungen auch im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen.

Art. 26 Zeitpunkt von Vor-Ort-Kontrollen

(1) Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung werden gleichzeitig mit den anderen im Unionsrecht vorgesehenen Kontrollen durchgeführt, sofern angemessen.

(2) 

Bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems werden die Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer Analyse der Risiken, die mit den verschiedenen Verpflichtungen im Rahmen jeder einzelnen Maßnahme einhergehen, über das Jahr verteilt durchgeführt.

Die Vor-Ort-Kontrollen von gemäß Artikel 14a Absatz 5 mitgeteilten Verpflichtungen werden innerhalb der Fristen durchgeführt, durch die eine wirksame Überprüfung der mitgeteilten Verpflichtung gewährleistet ist.

(3) 

Bei Vor-Ort-Kontrollen wird die Einhaltung aller Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen der Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen überprüft, für die ein Begünstigter gemäß Artikel 34 ausgewählt wurde.

Die Dauer von Vor-Ort-Kontrollen ist auf das absolut erforderliche Minimum zu beschränken.

(4) 

Können bestimmte Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstige Auflagen nur während eines bestimmten Zeitraums überprüft werden, können im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen zusätzliche Besuche zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein. ²In einem solchen Fall werden die Vor-Ort-Kontrollen so abgestimmt, dass Anzahl und Dauer der Besuche bei einem Begünstigten auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden. ³Gegebenenfalls können solche Besuche auch durch Fernerkundung gemäß Artikel 40 durchgeführt werden.

Sind zusätzliche Besuche im Zusammenhang mit brachliegenden Flächen, Feldrändern, Pufferstreifen, Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, Zwischenfruchtanbau und/oder Grünbedeckung erforderlich, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen angemeldet wurden, so werden diese zusätzlichen Besuche zu 50 % bei demselben, anhand einer Risikobewertung ausgewählten Begünstigten durchgeführt und zu 50 % bei verschiedenen zusätzlich ausgewählten Begünstigten. Die verschiedenen zusätzlichen Begünstigten werden nach dem Zufallsprinzip aus allen Begünstigten ausgewählt, die brachliegende Flächen, Feldränder, Pufferstreifen, Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, Zwischenfruchtanbau und/oder Grünbedeckung als im Umweltinteresse genutzte Flächen angemeldet haben, und die Besuche können auf die als brachliegende Flächen, Feldränder, Pufferstreifen, Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, Zwischenfruchtanbau und/oder Grünbedeckung angemeldeten Flächen beschränkt werden.

Wenn zusätzliche Besuche erforderlich sind, so gilt Artikel 25 für jeden dieser Besuche.

Art. 27 Gegenseitige Unterrichtung über Kontrollergebnisse

Bei Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen der Förderfähigkeit sind gegebenenfalls mutmaßliche Verstöße zu berücksichtigen, die von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemeldet wurden.

²Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der für die Gewährung der entsprechenden Zahlung zuständigen Behörde alle relevanten Feststellungen mitgeteilt werden, die bei der Kontrolle der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen im Bereich der Beihilferegelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und/oder der Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur ÅEntwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems getroffen wurden. ³Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die öffentlichen oder privaten Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Behörde, die für die Gewährung der Zahlung bei Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden zuständig ist, jegliche Feststellung mitteilen, die für die korrekte Gewährung dieser Zahlung an Begünstigte von Belang ist, die sich dafür entschieden haben, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Gleichwertigkeit durch Zertifizierung nachzukommen.

Decken die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ab, so erfolgt im Hinblick auf Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden eine gegenseitige Unterrichtung über die Ergebnisse dieser Kontrollen.



KAPITEL II: Verwaltungskontrollen im Rahmen des integrierten Systems

Art. 28 Verwaltungskontrollen

(1) Durch die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich Gegenkontrollen, muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. ²Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass

a)
die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme erfüllt sind;
b)
keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt;
c)
der Beihilfe- oder Zahlungsantrag vollständig ist und fristgerecht eingereicht wird, und gegebenenfalls, dass entsprechende Belege zum Nachweis der Förderfähigkeit eingereicht wurden;
d)
gegebenenfalls langfristige Verpflichtungen eingehalten werden.

(2) Bei Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen übermittelte Belege nutzen, um die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu überprüfen, sofern die betreffende Dienststelle, Einrichtung oder Organisation die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Standards beachtet.

Art. 29 Gegenkontrollen

(1) 

Gegebenenfalls umfassen die Verwaltungskontrollen auch Gegenkontrollen

a)
angemeldeter Zahlungsansprüche bzw. angemeldeter landwirtschaftlicher Parzellen, um eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe oder Förderung für dasselbe Kalenderjahr oder Antragsjahr zu vermeiden und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates  sowie im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verhindern;
b)
der Zahlungsansprüche, um ihr Bestehen und ihre Beihilfefähigkeit zu überprüfen;
c)
zwischen den im Sammel- und/oder Zahlungsantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, um die Beihilfefähigkeit der Fläche als solcher im Rahmen der Direktzahlungsregelung und/oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu überprüfen;
d)
zwischen den Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche, um zu überprüfen, ob den Ansprüchen mindestens eine entsprechende beihilfefähige Hektarfläche im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegenübersteht;
e)
anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, um die Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe und/oder Förderung für dasselbe Kalenderjahr oder Antragsjahr zu vermeiden;
f)
zwischen der im Sammelantrag gemachten Angabe des Begünstigten, Mitglied eines anerkannten Branchenverbands zu sein, den Angaben nach Artikel 17 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung und den von den betreffenden anerkannten Branchenverbänden übermittelten Angaben, um zu überprüfen, ob der in Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehene Anspruch auf eine Erhöhung der Beihilfe tatsächlich besteht;
g)
zu der mindestens einmal alle fünf Jahre vorzunehmenden Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Branchenverbänden und der Liste ihrer Mitglieder.

²Sind im integrierten System geografische Beihilfeantragsformulare vorgesehen, so werden die Gegenkontrollen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vorgenommen. ³Zusätzlich werden Gegenkontrollen durchgeführt, um eine Doppelanmeldung derselben Fläche auszuschließen.

Daten aus den Anträgen oder zu den Antragstellern, die sich als nicht zulässig oder förderfähig gemäß Artikel 34 Absatz 1 erweisen, werden für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und e verwendet.

(2) Hinweisen auf Verstöße, die sich aus Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle nachgegangen.

(3) 

Stellen zwei oder mehr Begünstigte im Rahmen derselben Beihilferegelung oder derselben Stützungsmaßnahme einen Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für ein und dieselbe Referenzparzelle und überschneiden sich die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen oder überschreitet die angemeldete Gesamtfläche die beihilfefähige Höchstfläche gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und liegt die Abweichung innerhalb der für diese Referenzparzelle in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung festgelegten Messtoleranz, so kann der Mitgliedstaat eine proportionale Verringerung der betreffenden Flächen vornehmen, es sei denn, ein Begünstigter weist nach, dass einer der anderen Begünstigten seine Flächen zulasten des Erstgenannten übererklärt hat.



KAPITEL III: Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des integrierten Systems

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 30 Kontrollsatz für flächenbezogene Beihilferegelungen mit Ausnahme der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden

Bei flächenbezogenen Beihilferegelungen mit Ausnahme der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (nachstehend „Ökologisierungszahlung“) erstreckt sich die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen auf mindestens
a)
5 % aller Begünstigten, die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einen Antrag gestellt haben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollstichprobe mindestens 5 % aller Begünstigten umfasst, die hauptsächlich landwirtschaftliche Flächen anmelden, bei denen es sich um Flächen handelt, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung geeigneten Zustand nach Artikel 10 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gehalten werden;
b)
5 % aller Begünstigten, die eine Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt haben;
c)
5 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt haben;
d)
5 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt haben;
e)
5 % aller Begünstigten, die flächenbezogene Zahlungen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt haben;
f)
5 % aller Begünstigten, die die Zahlung im Rahmen der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt haben;
g)
30 % der gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für den Hanfanbau angemeldeten Flächen;
h)
5 % aller Begünstigten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragt haben.

Art. 31 Kontrollsatz für die Ökologisierungszahlung

(1) 

Bei der Ökologisierungszahlung erstreckt sich die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen auf mindestens

a)
5 % aller Begünstigten, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (nachstehend „Ökologisierungsmethoden“) beachten müssen und die nicht Teil der zu kontrollierenden Grundgesamtheit gemäß den Buchstaben b und c (nachstehend „im Rahmen der Ökologisierung- zu kontrollierende Grundgesamtheit“) sind. Diese Stichprobe umfasst zudem mindestens 5 % aller Begünstigten, die in Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates  oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  über Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland und andere in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte sensible Gebiete verfügen;
b)
3 %
i)
aller für die Ökologisierungszahlung in Frage kommenden Begünstigten, die aufgrund des Nichterreichens der in den Artikeln 44 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Schwellenwerte von den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung sowie zur Flächennutzung im Umweltinteresse befreit sind und die nicht unter die Verpflichtungen gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung fallen, oder
ii)
in den Jahren, in denen Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in einem Mitgliedstaat nicht gilt — der für die Ökologisierungszahlung in Frage kommenden Begünstigten, die aufgrund des Nichterreichens der in den Artikeln 44 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Schwellenwerte von den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung sowie zur Flächennutzung im Umweltinteresse befreit sind und die nicht unter die Verpflichtungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen;
c)
5 % aller Begünstigten, die die Ökologisierungsmethoden beachten müssen und die nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nutzen;
d)
5 % aller Begünstigten, die sich an einer regionalen Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beteiligen;
e)
5 % der gemeinsamen Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
f)
100 % des zusammenhängenden Gefüges aneinander angrenzender im Umweltinteresse genutzter Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014;

g)
100 % aller Parzellen, für die gemäß Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 die Verpflichtung gilt, Flächen in Dauergrünland rückumzuwandeln;

h)
20 % aller Begünstigten, die gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 verpflichtet sind, Flächen in Dauergrünland rückumzuwandeln.

(2) 

Begünstigte, die die Ökologisierungsmethoden durch gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beachten oder die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Artikel 61 der genannten Verordnung teilnehmen oder deren gesamter Betrieb die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates  für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllt, sind nicht Teil der Kontrollstichprobe und werden nicht auf die in vorliegendem Artikel festgelegten Kontrollsätze angerechnet.

(3) 

Sind im Umweltinteresse genutzte Flächen nicht im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ausgewiesen, so wird der Kontrollsatz gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c bis e um 5 % aller Begünstigten der jeweiligen zu kontrollierenden Grundgesamtheit erhöht, die gemäß den Artikeln 43 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf ihren landwirtschaftlichen Flächen im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweisen müssen.

Absatz 1 gilt jedoch nicht, wenn durch das Verwaltungs- und Kontrollsystem sichergestellt wird, dass alle angemeldeten im Umweltinteresse genutzten Flächen ermittelt und gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vor der Zahlung im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ausgewiesen sind.

Art. 32 Kontrollsatz für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1) 

Die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller Begünstigten, die Anträge für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums stellen. ²Für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 muss der Kontrollsatz von 5 % für jede Einzelmaßnahme erreicht werden.

Die Kontrollstichprobe muss zudem mindestens 5 % der Begünstigten gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfassen, die gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden.

(2) 

Bei in den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Vereinigungen von Personen gilt abweichend von Absatz 1, dass für die Zwecke der Berechnung des in Absatz 1 festgelegten Kontrollsatzes jedes einzelne Mitglied einer solchen Vereinigung als Begünstigter angesehen werden kann.

(2a)  Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so umfasst die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen abweichend von den Absätzen 1 und 2 mindestens

a)
5 % aller Kollektive, die einen Kollektivantrag vorgelegt haben; diese Stichprobe umfasst zudem mindestens 5 % der in dem Kollektivantrag gemäß Artikel 14a Absatz 3 gemeldeten Gesamtfläche; und
b)
5 % der gemäß Artikel 14a Absatz 5 mitgeteilten Verpflichtungen.

(3) 

Bei Begünstigten, denen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 36 Buchstabe a Ziffern iv und v, Buchstabe b Ziffern i, iii und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 mehrjährige Förderung mit Zahlungen, die sich über mehr als fünf Jahre erstrecken, gewährt wird, können die Mitgliedstaaten beschließen, nach dem fünften Jahr der Zahlungen, mindestens 2,5 % dieser Begünstigten zu kontrollieren.

Unterabsatz 1 gilt für Förderung, die gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nach dem fünften Jahr der Zahlung für die entsprechende Verpflichtung gewährt wird.

Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so gilt dieser Absatz nicht für Kollektive.

(4) Gemäß Absatz 3 kontrollierte Begünstigte dürfen für die Zwecke von Absatz 1 nicht berücksichtigt werden.

Art. 33 Kontrollsatz für Beihilferegelungen für Tiere

(1) 

Bei Beihilferegelungen für Tiere erstreckt sich die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen für jede Beihilferegelung auf mindestens 5 % aller Begünstigten, die im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung einen Antrag stellen.

Bietet die elektronische Datenbank für Tiere jedoch nicht den für die ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Beihilferegelung erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard, so gilt für die betreffende Beihilferegelung ein Kontrollsatz von 10 %.

Die ausgewählte Kontrollstichprobe erstreckt sich je Beihilferegelung auf mindestens 5 % aller Tiere, für die Beihilfen beantragt werden.

(2) 

Gegebenenfalls erstreckt sich die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen auf 10 % der anderen, Belege übermittelnden Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen, um gemäß Artikel 28 Absatz 2 die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu überprüfen.

Art. 33a Zusätzlicher Kontrollsatz für Vor-Ort-Nachkontrollen der Begünstigten gemäß Artikel 19a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014

(1) 

Die Begünstigten, die im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nach einer bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Übererklärung für eine gekürzte Verwaltungssanktion gemäß Artikel 19a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 infrage kamen, werden im folgenden Antragsjahr bezüglich dieser flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme vor Ort einer Nachkontrolle unterzogen.

(2) 

Die Nachkontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die festgestellte Übererklärung im Jahr der Feststellung zu einer Aktualisierung der betreffenden Referenzparzellen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geführt hat oder für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme im folgenden Antragsjahr Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a dieser Verordnung vorgenommen werden, wodurch die zuständige Behörde darüber befinden kann, ob die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 19a Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verhängt werden muss.

Art. 34 Auswahl der Kontrollstichprobe

(1) Anträge bzw. Antragsteller, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung oder nach Durchführung von Verwaltungskontrollen oder von Vor-Ort-Kontrollen als nicht zulässig oder nicht förderfähig erweisen, sind nicht Teil der zu kontrollierenden Grundgesamtheit.

(2) 

Für die Zwecke der Artikel 30 und 31 wird mit der Auswahl der Stichprobe Folgendes sichergestellt:

a)
zwischen 1 % und 1,25 % der zu kontrollierenden Grundgesamtheit gemäß Artikel 30 Buchstaben a bis f und h sowie Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt;
b)
zwischen 0,6 % und 0,75 % der zu kontrollierenden Grundgesamtheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt;
c)
zwischen 4 % und 5 % der zu kontrollierenden Grundgesamtheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe h werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt;
d)
die noch fehlende Anzahl an Begünstigten für die Kontrollstichprobe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

Für die Zwecke von Artikel 31 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kontrollstichprobe hinsichtlich der unterschiedlichen Methoden repräsentativ ist.

Die zusätzlichen Begünstigten, die für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

(3) 

Für die Zwecke der Artikel 32 und 33 werden zwischen 20 % und 25 % der Mindestanzahl an Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, und im Falle der Anwendung von Artikel 32 Absatz 2a 100 % des Kollektivs und zwischen 20 % und 25 % der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Verpflichtungen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. ²Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten und Verpflichtungen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

³Für die Zwecke der Artikel 32 und 33 kann der zufallsbasierte Anteil der Stichprobe auch Begünstigte, die bereits gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden, oder zusätzliche Begünstigte, die gemäß Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 2 nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden, oder beide Gruppen umfassen. Die Zahl dieser Begünstigten in der Kontrollstichprobe darf nicht größer sein als ihr Anteil an der zu kontrollierenden Grundgesamtheit.

Für die Zwecke des Artikels 32 können die Mitgliedstaaten als Ergebnis der Risikoanalyse bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auswählen, die auf die Begünstigten zutreffen.

(4) 

Übersteigt die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten die Mindestanzahl der Begünstigten gemäß den Artikeln 30 bis 33, so darf der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Begünstigten in der zusätzlichen Stichprobe nicht über 25 % liegen.

(4a)  Für die Zwecke der Artikel 30 bis 33 und Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe c kann derselbe Begünstigte für die Einhaltung mehrerer Mindestkontrollsätze herangezogen werden, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Wirksamkeit der Auswahl der jeweils erforderlichen risikobasierten Stichproben auswirkt.

Die Vor-Ort-Kontrolle bei den ausgewählten Begünstigten kann auf die Beihilferegelung bzw. die Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums beschränkt werden, für die sie ausgewählt wurden, sofern die Mindestkontrollsätze der anderen Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen, für die sie einen Antrag gestellt haben, bereits erfüllt sind.

(5) 

Die Wirksamkeit der Risikoanalyse ist jährlich wie folgt zu überprüfen und zu aktualisieren:

a)
durch Feststellung der Relevanz jedes einzelnen Risikofaktors;

b)
durch Vergleich der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche bei der risikobasierten Stichprobe und bei der Zufallsstichprobe oder durch Vergleich der Differenz zwischen den angemeldeten Tieren und den ermittelten Tieren bei der risikobasierten Stichprobe und bei der Zufallsstichprobe;

c)
durch Berücksichtigung der spezifischen Situation und gegebenenfalls der veränderten Relevanz der Risikofaktoren im betreffenden Mitgliedstaat;
d)
durch Berücksichtigung der Art des Verstöße, die eine Erhöhung des Kontrollsatzes gemäß Artikel 35 nach sich ziehen.

(6) Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl des Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. ²Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.

(7) Gegebenenfalls kann auf der Grundlage der vorhandenen Informationen ein Teil der Kontrollstichprobe vor dem in Artikel 13 genannten Termin ausgewählt werden. ²Diese vorläufige Stichprobe wird ergänzt, wenn alle relevanten Beihilfe- oder Zahlungsanträge vorliegen.

Art. 35 Erhöhung des Kontrollsatzes

Werden bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet erhebliche Verstöße festgestellt, so nimmt die zuständige Behörde eine entsprechende Erhöhung des Anteils der Begünstigten vor, die im darauf folgenden Jahr einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden.

Art. 36 Verringerung des Kontrollsatzes

(1) Die in diesem Kapitel festgelegten Kontrollsätze dürfen nur für in diesem Artikel genannte Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen verringert werden.

(2) 

Abweichend von Artikel 30 Buchstaben a, b und f können die Mitgliedstaaten beschließen, den Mindestsatz der jährlich je Regelung durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie und die Kleinerzeugerregelung auf 3 % zu verringern.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn für alle Begünstigten ein System der grafischen Verschneidung aller Beihilfeanträge mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 17 Absatz 2 vorhanden ist.

³Für das Antragsjahr 2015 darf die bei der Vor-Ort-Kontrolle der Zufallsstichprobe ermittelte Fehlerquote in den vorhergehenden beiden Haushaltsjahren nicht mehr als 2 % betragen. Diese Fehlerquote wird von den Mitgliedstaaten nach dem auf Unionsebene festgelegten gängigen Verfahren bestätigt.

Für das Antragsjahr 2016 darf die bei der Vor-Ort-Kontrolle der Zufallsstichprobe ermittelte Fehlerquote im vorhergehenden Haushaltsjahr nicht mehr als 2 % betragen. Diese Fehlerquote wird von den Mitgliedstaaten nach dem neuen auf Unionsebene festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung von Artikel 7 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission  bestätigt.

(3) 

Abweichend von Artikel 30 Buchstabe a, b und f können die Mitgliedstaaten beschließen, bei der Basisprämienregelung, der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, der Umverteilungsprämie und der Kleinerzeugerregelung die Kontrollstichprobe auf die gemäß Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausgewählte Stichprobe zu reduzieren, wenn Kontrollen auf der Grundlage der Orthofotos vorgenommen werden, die zur Aktualisierung des in Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verwendet wurden.

²Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Mitgliedstaaten das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen systematisch aktualisieren und innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren alle Begünstigten des gesamten vom System erfassten Gebiets kontrollieren, wobei jährlich mindestens 25 % der im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten beihilfefähigen Hektarflächen abzudecken sind. ³Dieser Mindestprozentsatz pro Jahr gilt jedoch nicht für Mitgliedstaaten, für die im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen weniger als 150 000 Hektar beihilfefähige Flächen ausgewiesen sind.

Innerhalb von drei Jahren vor Anwendung von Unterabsatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten eine vollständige Aktualisierung ihres Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vor.

Die zur Aktualisierung verwendeten Orthofotos dürfen zum Zeitpunkt ihrer Nutzung zur Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht älter als 15 Monate sein.

Die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, so wie sie aus der in den zwei Jahren vor der Anwendung von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgenommenen Bewertung hervorgeht, muss hinreichende Gewähr für eine effektive Überprüfung der Beihilfebedingungen bieten.

Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 kann auf nationaler oder regionaler Ebene gefasst werden. Für die Zwecke des vorliegenden Unterabsatzes besteht eine Region aus dem gesamten Gebiet, das von einem oder mehreren unabhängigen Systemen zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen abgedeckt wird.

Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) 

Abweichend von Artikel 32 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Mindestsatz der in jedem Kalenderjahr durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen auf 3 % der Begünstigten zu verringern, die Anträge für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems gestellt haben.

Unterabsatz 1 gilt jedoch weder für Begünstigte, die gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, noch für gemäß Artikel 32 Absatz 2a der vorliegenden Verordnung ausgewählte Kollektive und Verpflichtungen.

(5)  Die Absätze 2, 3 und 4 finden nur Anwendung, wenn die im Einklang mit Artikel 41 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegten allgemeinen Bedingungen für die Verringerung des Mindestsatzes von Vor-Ort-Kontrollen erfüllt sind. ²Ist eine der genannten Bedingungen oder der Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt, so nehmen die Mitgliedstaaten ihren Beschluss, den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen zu verringern, umgehend zurück und wenden bei den betreffenden Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen ab dem darauf folgenden Antragsjahr den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 30 Buchstaben a, b und f und/oder Artikel 32 an.

(6) 

Führt ein Mitgliedstaat ein System der vorherigen Genehmigung für den Hanfanbau ein, so kann abweichend von Artikel 30 Buchstabe g der Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen auf 20 % der gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen verringert werden.

²In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat der Kommission die für sein System der vorherigen Genehmigung geltenden Durchführungsbestimmungen und Bedingungen im Jahr vor der Anwendung des verringerten Kontrollsatzes mit. ³Jede Änderung der Durchführungsbestimmungen und Bedingungen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt.



Abschnitt 2: Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträgen für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

Art. 37 Gegenstand von Vor-Ort-Kontrollen

(1) 

Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Beihilferegelungen und/oder Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems beantragt wird.

Bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 30 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erstrecken sich die Vor-Ort-Kontrollen auch auf alle nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die Förderung beantragt wird.

Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der Kontrollergebnisse, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzellen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 erforderlich ist.

(2) 

Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen die Flächenvermessung und die Überprüfung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die vom Begünstigten im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelungen und/oder Stützungsmaßnahmen angemeldeten Fläche.

Bei Begünstigten, die Direktzahlungen im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Regelungen beantragen und bei deren landwirtschaftlichen Flächen es sich hauptsächlich um Flächen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 handelt, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden, erstreckt sich die Vor-Ort-Kontrolle auch auf die Überprüfung der auf diesen Flächen auszuübenden Mindesttätigkeit.

(3) 

Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Ökologisierungsmethoden umfassen alle vom Begünstigten einzuhaltenden Verpflichtungen. ²Gegebenenfalls ist auch die Einhaltung der gemäß den Artikeln 44 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geltenden Schwellenwerte für eine Freistellung von den Ökologisierungsmethoden Bestandteil der Vor-Ort-Kontrollen. Dieser Unterabsatz gilt auch für Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Betrifft die Vor-Ort-Kontrolle eine regionale Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so umfasst die Vor-Ort-Kontrolle auch die Flächenvermessung und die Überprüfung der Verpflichtungen, die der Mitgliedstaat den Begünstigten oder Gruppen von Begünstigten auferlegt.

Betrifft die Vor-Ort-Kontrolle eine gemeinsame Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, erstreckt sich die Vor-Ort-Kontrolle auf

a)
die Überprüfung der Kriterien für unmittelbare Nähe gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014;
b)
die Flächenvermessung und Überprüfung der Kriterien für aneinander angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen;
c)
gegebenenfalls die zusätzlichen Verpflichtungen, die der Mitgliedstaat den Begünstigten oder Gruppen von Begünstigten auferlegt;
d)
die individuellen Ökologisierungsverpflichtungen, die ein an einer gemeinsamen Umsetzung beteiligter Begünstigter einhalten muss.

(4) 

Bei gemäß Artikel 32 Absatz 2a Buchstabe a ausgewählten Kollektiven umfassen die Vor-Ort-Kontrollen die Flächenvermessung sowie die Überprüfung der Förderkriterien und anderer Verpflichtungen der in dem Kollektivantrag gemeldeten Fläche.

Bei gemäß Artikel 32 Absatz 2a Buchstabe b ausgewählten Verpflichtungen umfasst die Vor-Ort-Kontrolle die Überprüfung der mitgeteilten Verpflichtung.

Art. 38 Flächenvermessung

(1) 

Die Prüfung der Förderfähigkeit und die tatsächliche Flächenvermessung der landwirtschaftlichen Parzelle im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindesten 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt wurde. ²Wird bei der Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so werden alle landwirtschaftlichen Parzellen vermessen und auf Förderfähigkeit geprüft oder die Ergebnisse aus der Stichprobe hochgerechnet.

(2) Die Flächen landwirtschaftlicher Parzellen werden mit Mitteln vermessen, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von den auf Unionsebene festgelegten geltenden technischen Normen vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Fernerkundung gemäß Artikel 40 und globale Satelliten-Navigationssysteme (Global Navigation Satellite Systems, GNSS) zurückgreifen, wenn dies möglich ist.

(4) 

Für alle Flächenvermessungen unter Nutzung von GNSS und/oder Orthofotos wird ein einheitlicher Wert für die Puffertoleranz festgelegt. ²Zu diesem Zweck werden die verwendeten Messinstrumente für mindestens eine Validierungsklasse der Puffertoleranz unterhalb des einheitlichen Werts validiert. ³Der einheitliche Toleranzwert darf jedoch nicht größer als 1,25 m sein.

Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Für die Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 30 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können die Mitgliedstaaten jedoch hinsichtlich der forstwirtschaftlich genutzten Fläche angemessene Toleranzen festsetzen, die allerdings nicht mehr als das Doppelte der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Toleranz betragen dürfen.

(5) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann bei der Vermessung berücksichtigt werden, sofern sie in vollem Umfang förderfähig ist. ²Andernfalls wird die förderfähige Nettofläche berücksichtigt. ³Zu diesem Zweck kann gegebenenfalls das Pro-rata-System gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 angewendet werden.

(6) Um die Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen für die Anbaudiversifizierung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu berechnen, wird bei der Vermessung die tatsächlich mit einer Kultur bebaute Fläche gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 berücksichtigt. ²Bei Flächen mit Mischkulturen wird die gesamte mit Mischkulturen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 der genannten Verordnung oder mit einer Mischkultur gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung bebaute Fläche berücksichtigt.

(7) Kann  Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu einer künstlichen Aufspaltung der Fläche aneinander angrenzender landwirtschaftlicher Parzellen mit einer homogenen Bodenbedeckungsart in einzelne landwirtschaftliche Parzellen führen, so wird die Vermessung dieser Fläche aneinander angrenzender landwirtschaftlicher Parzellen mit einer homogenen Bodenbedeckungsart in einer einzigen Vermessung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen zusammengefasst.

(8) Gegebenenfalls werden auf der landwirtschaftlichen Parzelle für die Zwecke der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und auf einer räumlich verschiedenen, sich mit der betreffenden Parzelle überschneidenden landwirtschaftlichen Parzelle für die Zwecke der übrigen flächenbezogenen Beihilferegelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums  getrennte Vermessungen vorgenommen.

Art. 39 Prüfung der Fördervoraussetzungen

(1) 

Die Förderfähigkeit landwirtschaftlicher Parzellen wird mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Erbringung von Nachweisen durch die Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde, überprüft. ²Diese Überprüfung umfasst gegebenenfalls auch eine Prüfung der Anbaukultur. ³Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. ²Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

(3) Landschaftselemente, die von Begünstigten als im Umweltinteresse genutzte Flächen angemeldet werden und die nicht in der beihilfefähigen Fläche gemäß den Artikeln 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 enthalten sind, werden nach denselben Grundsätzen wie die förderfähige Fläche überprüft.

(4) Sehen die Mitgliedstaaten bei der Kontrolle von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vor, dass bestimmte Elemente einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Basis einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten. ²Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Stichprobenauswahl fest. ³Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Verstöße festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend ausgeweitet.

Art. 40 Kontrollen durch Fernerkundung

Führt ein Mitgliedstaat Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung durch, so muss die zuständige Behörde

a)
 eine Auswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) aller landwirtschaftlichen Parzellen je zu prüfendem Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag vornehmen, um die jeweilige Bodenbedeckungsart und gegebenenfalls die Kulturart zu ermitteln und die Fläche zu vermessen;

b)
physische Vor-Ort-Kontrollen aller landwirtschaftlicher Parzellen vornehmen, bei denen es nicht möglich ist, anhand der Fotoauswertung oder anderer sachdienlicher von der zuständigen Behörde angeforderter Nachweise zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Flächen korrekt angemeldet wurden;

c)
alle erforderlichen Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die landwirtschaftlichen Parzellen zu überprüfen;
d)
alternative Maßnahmen ergreifen, um die Flächenvermessung gemäß Artikel 38 Absatz 1 für die Parzellen sicherzustellen, die nicht von Bilddaten erfasst werden.

Art. 40a Kontrollen durch Monitoring

(1) 

Die zuständigen Behörden können Kontrollen durch Monitoring vornehmen. ²In diesem Fall

a)
legen sie ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung aller Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstiger Auflagen fest, die durch Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder andere mindestens gleichwertige Daten in einem Zeitraum, der eine Entscheidung über die Förderfähigkeit der beantragten Beihilfe oder Stützung gestattet, durch Monitoring kontrolliert werden können;
b)
führen sie erforderlichenfalls geeignete Folgemaßnahmen durch, um über die Förderfähigkeit einer beantragten Beihilfe oder Stützung befinden zu können;
c)
führen sie bei 5 % der von den Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen betroffenen Begünstigten, die nicht durch ein Monitoring anhand von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder sonstiger mindestens gleichwertiger Daten kontrolliert werden können, Kontrollen durch, die für eine Entscheidung über die Förderfähigkeit einer Beihilfe oder Stützung sachdienlich sind. Zwischen 1 % und 1,25 % der Begünstigten werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die noch fehlende Anzahl an Begünstigten wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt;
d)
unterrichten sie die Begünstigten über den Beschluss, Kontrollen durch Monitoring durchzuführen, und führen geeignete Instrumente ein, um mit den Begünstigten zumindest über Warnhinweise und die für die Zwecke der Buchstaben b und c angeforderte Nachweise zu kommunizieren.

Für die Zwecke der Buchstaben b und c können physische Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, wenn sachdienliche Nachweise, einschließlich der vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbrachten Nachweise, eine Entscheidung über die Förderfähigkeit in Bezug auf die beantragte Beihilfe oder Stützung nicht zulassen. Die physischen Vor-Ort-Kontrollen können auf Kontrollen der Förderkriterien, der Verpflichtungen und sonstiger Auflagen beschränkt sein, die für die Entscheidung über die Förderfähigkeit in Bezug auf die beantragte Beihilfe oder Stützung sachdienlich sind.

(2) Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Monitoring gemäß Absatz 1 durch, kann sie wirksame Verfahrensabläufe gemäß den Anforderungen von Artikel 7, 17 und 29 dieser Verordnung belegen und hat sie die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen entsprechend der Bewertung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 nachgewiesen,

a)
kommen die Artikel 25, 26, 30, 31, 32, 34, 35, 36, Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4 sowie die Artikel 38 und 40 dieser Verordnung nicht zu Anwendung;
b)
wird die Überprüfung des Tetrahydrocannabinolgehalts von angebautem Hanf gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 auf 30 % der Flächen oder, falls der betreffende Mitgliedstaat über ein System der Vorabgenehmigung verfügt, auf 20 % der Flächen durchgeführt.

(3) 

Die zuständige Behörde kann beschließen, Kontrollen durch Monitoring auf der Ebene einer einzelnen flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart oder bei bestimmten Gruppen von Begünstigten, die Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a bis h unterliegen, durchzuführen.

²In den beiden ersten Jahren der Anwendung kann die zuständige Behörde beschließen, in Gebieten, die auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ausgewählt wurden, bei den Begünstigten einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme Kontrollen durch Monitoring durchzuführen. ³In diesen Fällen muss die Fläche, die durch Monitoring kontrolliert wird, im zweiten Jahr der Anwendung größer sein als im ersten Jahr.

Beschließt die zuständige Behörde, Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 oder 2 durchzuführen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für die Begünstigten, die der Kontrolle durch Monitoring unterliegen.

Art. 40b Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem sie mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring beginnen, ihren Beschluss zur Durchführung solcher Kontrollen mit und geben an, welche Regelungen, Maßnahmen oder Vorhabenarten sowie gegebenenfalls welche Gebiete im Zusammenhang mit diesen Regelungen oder Maßnahmen Kontrollen durch Monitoring unterliegen, und welche Kriterien bei deren Auswahl herangezogen wurden.

Beschließt die zuständige Behörde jedoch, Kontrollen durch Monitoring ab dem Antragsjahr 2018 durchzuführen, so erfolgt die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Art. 41 Kontrollbericht

(1) 

Für jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, dem die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen zu entnehmen sind und aus dem Schlussfolgerungen über die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen gezogen werden können. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
die kontrollierten Beihilferegelungen bzw. Stützungsmaßnahmen und Beihilfe- oder Zahlungsanträge;
b)
die anwesenden Personen;
c)
die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und der angewandten Messverfahren;
d)
gegebenenfalls die Ergebnisse der Vermessung nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Förderung beantragt wird, und die angewandten Messverfahren;
e)
Angaben dazu, ob dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde, und wenn ja, mit welcher Frist die Ankündigung erfolgte;
f)
Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei einzelnen Beihilfe- oder Stützungsregelungen vorzunehmen waren;
g)
Angaben zu sonstigen vorgenommenen Kontrollmaßnahmen;
h)
Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen eine gegenseitige Unterrichtung hinsichtlich anderer Beihilferegelungen, Stützungsmaßnahmen und/oder der Cross-Compliance erforderlich sein könnte;
i)
Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen in den folgenden Jahren Folgemaßnahmen erforderlich werden könnten.

²Werden die Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a durchgeführt, kommt Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e nicht zur Anwendung. ³Im Kontrollbericht werden die Ergebnisse der Kontrollen durch Monitoring auf der Ebene der Parzellen angegeben.

(2) 

Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Kontrolle zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen. ²Verwendet ein Mitgliedstaat einen während der Kontrolle elektronisch erstellten Kontrollbericht, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass der Begünstigte den Bericht elektronisch unterzeichnen kann, oder der Kontrollbericht wird dem Begünstigten unverzüglich zugesendet, so dass er die Gelegenheit hat, den Bericht zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzufügen. ³Wird ein Verstoß festgestellt, so erhält der Begünstigte eine Ausfertigung des Kontrollberichts.

Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so kann er abweichend von Unterabsatz 1 vorsehen, dass dem Kollektiv keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben wird, wenn bei der Kontrolle kein Verstoß festgestellt wurde. Falls durch solche Kontrollen ein Verstoß festgestellt wird, so ist Gelegenheit zur Unterzeichnung des Berichts zu geben, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen bezüglich etwaiger sich daraus ergebender Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen zieht.

Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung gemäß Artikel 40 oder mittels Monitoring gemäß Artikel 40a durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Begünstigten keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben wird, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung oder Monitoring kein Verstoß festgestellt wurde. Falls durch solche Kontrollen oder durch Monitoring ein Verstoß festgestellt wird, so ist Gelegenheit zur Unterzeichnung des Berichts zu geben, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen bezüglich etwaiger sich daraus ergebender Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen oder Verwaltungssanktionen zieht.



Abschnitt 3: Vor-Ort-Kontrollen von Beihilfeanträgen für Tiere und Zahlungsanträgen für tierbezogene Stützungsmaßnahmen

Art. 42 Vor-Ort-Kontrollen

(1) 

Vor-Ort-Kontrollen dienen der Überprüfung, ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen eingehalten werden, und erstrecken sich auf alle Tiere, für die Beihilfe- oder Zahlungsanträge im Rahmen der zu überprüfenden Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen eingereicht wurden.

²Hat ein Mitgliedstaat einen Zeitraum gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d festgelegt, so werden mindestens 50 % des gemäß Artikel 32 oder 33 geltenden Mindestsatzes an Vor-Ort-Kontrollen für die jeweilige Beihilferegelung für Tiere oder tierbezogene Stützungsmaßnahme über diesen Zeitraum verteilt durchgeführt. ³ Beginnt der Haltungszeitraum vor dem Zeitpunkt der Vorlage eines Beihilfeantrags oder eines Zahlungsantrags oder kann der Haltungszeitraum nicht im Voraus festgelegt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, dass die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 32 oder 33 über den Zeitraum zu streuen sind, in dem für ein Tier ein Anspruch auf die Zahlung oder Förderung bestehen könnte.

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 21 Absatz 3, werden auch die potenziell beihilfefähigen Tiere gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 überprüft.

Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere eine Prüfung, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfe- und/oder Zahlungsanträge eingereicht wurden, sowie gegebenenfalls die Zahl der potenziell beihilfefähigen Tiere der Zahl der Tiere in den Registern und der Zahl der an die elektronische Datenbank für Tiere gemeldeten Tiere entspricht.

(2) 

Bei Vor-Ort-Kontrollen wird zudem geprüft,

a)
ob die Eintragungen in das Register und die Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Tiere korrekt und stimmig sind; dies erfolgt durch Stichprobenkontrollen von Belegen wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässen oder Verbringungsdokumenten für Tiere, für die in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfe- oder Zahlungsanträge gestellt wurden; werden jedoch Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ausgeweitet;
b)
ob die Rinder und Schafe/Ziegen mit Ohrmarken oder anderen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet sind, gegebenenfalls Tierpässe oder Verbringungsdokumente vorliegen, die Tiere im Register geführt sind und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Tiere gemeldet wurden.

²Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Überprüfungen können anhand einer Zufallsstichprobe vorgenommen werden. ³Wird bei dieser Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so werden alle Tiere überprüft oder die Ergebnisse aus der Stichprobe werden hochgerechnet.

Art. 43 Kontrollbericht im Zusammenhang mit Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen

(1) Über jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
die überprüften Beihilferegelungen für Tiere und/oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen und Beihilfe- oder Zahlungsanträge für Tiere;
b)
die anwesenden Personen;
c)
Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronischen Datenbanken für Tiere, kontrollierte Belege, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihren Kenncodes;
d)
ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde. Insbesondere wenn die in Artikel 25 genannte Frist von 48 Stunden überschritten wurde, ist der Grund dafür im Kontrollbericht anzugeben;
e)
Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei den Beihilferegelungen für Tiere und/oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen vorzunehmen waren;
f)
Angaben zu sonstigen vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen.

(2) Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Kontrolle zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen. ²Verwendet ein Mitgliedstaat einen während der Kontrolle elektronisch erstellten Kontrollbericht, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass der Begünstigte den Bericht elektronisch unterzeichnen kann, oder der Kontrollbericht wird dem Begünstigten unverzüglich zugesendet, so dass er die Gelegenheit hat, den Bericht zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzufügen. ³Wird ein Verstoß festgestellt, so erhält der Begünstigte eine Ausfertigung des Kontrollberichts.

(3) Führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung in Verbindung mit Kontrollen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 durch, so wird der Kontrollbericht durch die Berichte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der genannten Verordnung ergänzt.

(4) 

Finden sich bei gemäß vorliegender Verordnung durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Verstöße gegen Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004, so werden den für die Durchführung der genannten Verordnungen zuständigen Behörden unverzüglich Ausfertigungen des Kontrollberichts im Sinne des vorliegenden Artikels übersandt.



KAPITEL IV: Besondere Bestimmungen

Art. 44 Bestimmungen zu den Kontrollergebnissen bei regionalen oder gemeinsamen im Umweltinteresse genutzten Flächen

Bei regionaler oder gemeinsamer Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die ermittelte Fläche der gemeinsamen aneinander angrenzenden im Umweltinteresse genutzten Flächen anteilmäßig auf die einzelnen Teilnehmer aufgeteilt, je nach ihrem Anteil an den gemeinsamen im Umweltinteresse genutzten Flächen entsprechend ihrer Anmeldung gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf jeden Teilnehmer an einer regionalen oder gemeinsamen Umsetzung ist die ermittelte im Umweltinteresse genutzte Fläche die Summe des zugewiesenen Anteils an den gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten gemeinsamen im Umweltinteresse genutzten Flächen und der hinsichtlich der individuellen Verpflichtung bestimmten im Umweltinteresse genutzten Flächen.

 —————



TITEL IV: NICHT FLÄCHENBEZOGENE UND NICHT TIERBEZOGENE MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

KAPITEL I: Einleitende Bestimmung

Art. 46 Anwendungsbereich

Dieser Titel gilt für Ausgaben im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 bis 20, Artikel 21 Absatz 1 mit Ausnahme der jährlichen Prämie gemäß Buchstaben a und b, Artikel 27, Artikel 28 Absatz 9, den Artikeln 35 und 36 sowie Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 20, Artikel 36 Buchstabe a Ziffer vi, Buchstabe b Ziffern ii, vi und vii, Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii hinsichtlich der Anlegungskosten und den Artikeln 52 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.



KAPITEL II: Kontrollen

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 47 Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen

(1) Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren für die Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen im Zusammenhang mit nicht flächenbezogenen oder nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums fest.

(2) 

Für Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 reicht der Begünstigte einen jährlichen Zahlungsantrag ein.



Abschnitt 2: Bestimmungen zu den Kontrollen

Art. 48 Verwaltungskontrollen

(1) Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorzulegenden Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. ²Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.

(2) 

Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel wird sichergestellt, dass das Vorhaben mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht oder dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, für staatliche Beihilfen sowie sonstigen verbindlichen Standards und Anforderungen, im Einklang steht. Bei den Kontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:

a)
die Förderfähigkeit des Begünstigten;
b)
die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für das Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden;

c)
die Einhaltung der Auswahlkriterien, sofern diese Kriterien anwendbar sind;

d)
die Förderfähigkeit der Kosten des Vorhabens, einschließlich der Einhaltung der Kostenkategorie oder der Berechnungsmethode, die angewendet werden müssen, wenn das Vorhaben oder ein Teil davon in den Anwendungsbereich von Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 fällt;

e)
für in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Kosten, mit Ausnahme von Sachleistungen und Abschreibungen, die Plausibilität der geltend gemachten Kosten. ²Die Kosten werden anhand eines geeigneten Bewertungssystems bewertet, wie z. B. Referenzkosten, Vergleich verschiedener Angebote oder Bewertungsausschuss. ³Bei Vorhaben mit einem Unterstützungssatz von bis zu 30 % oder bei gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Vorhaben kann die Überprüfung der Plausibilität der Kosten zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge durchgeführt werden. Bei Vorhaben mit beihilfefähigen Kosten von bis zu 5 000 EUR kann die Plausibilität der Kosten durch einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Budgetentwurf festgestellt werden.

(3) 

Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge umfassen insbesondere, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente:

a)
Vergleich des abgeschlossenen Vorhabens mit dem Vorhaben, für das ein Unterstützungsantrag genehmigt wurde;
b)
die angefallenen Kosten und die getätigten Zahlungen, außer wenn eine Form oder Berechnungsmethode gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angewendet wird.

(4) Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unions- oder nationaler Regelungen oder des vorhergehenden Programmplanungszeitraums ausgeschlossen werden kann. ²Erfolgt auch eine Finanzierung aus anderen Quellen, so wird durch diese Kontrollen sichergestellt, dass die insgesamt erhaltene Unterstützung nicht über den zulässigen Höchstbeträgen und -unterstützungssätzen liegt.

(5) 

Die Verwaltungskontrollen bei Investitionsvorhaben umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen.

Die zuständige Behörde kann jedoch in begründeten Fällen wie den folgenden von diesen Besuchen absehen:

a)
das Vorhaben ist Teil der Stichprobe für eine gemäß Artikel 49 durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle;
b)
die zuständige Behörde betrachtet das Vorhaben als kleine Investition;
c)
nach Ansicht der zuständigen Behörde ist die Gefahr gering, dass die Bedingungen für die Gewährung der Unterstützung nicht erfüllt sind oder die Investition nicht getätigt wurde.

Über den Beschluss gemäß Unterabsatz 2 und seine Begründung sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) 

Bei den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels weder für den Beitrag zu dem Finanzinstrument noch für die an den Endbegünstigten gezahlte Unterstützung. Die Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission  gelten hingegen.

Art. 49 Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen der genehmigten Vorhaben durch. ²Diese sind so weit wie möglich vor Tätigung der Abschlusszahlung für ein Vorhaben vorzunehmen.

(2) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen nicht von denjenigen Kontrollbeauftragten vorgenommen werden, die für dasselbe Vorhaben an den Verwaltungskontrollen beteiligt waren.

Art. 50 Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen

(1) 

 Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen überprüften Ausgaben entsprechen mindestens 5 % der Ausgaben gemäß Artikel 46, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden, in jedem Kalenderjahr gegenüber der Zahlstelle geltend gemacht werden und keine Vorhaben betreffen, für die ausschließlich Vorschusszahlungen beantragt wurden.

Wurden für ein Vorhaben, das einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden muss, Vorschuss- oder Zwischenzahlungen geleistet, so werden diese Zahlungen bei den Ausgaben, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 abgedeckt sind, mitberücksichtigt.

Bei Finanzinstrumenten werden bei den Ausgaben, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 abgedeckt sind, nur die Zahlungen an die Endbegünstigten, die Vor-Ort-Kontrollen unterzogen wurden, mitberücksichtigt.

(2) 

 Nur Kontrollen, die bis zu dem Termin für die Vorlage der Kontrolldaten und -statistiken gemäß Artikel 9 durchgeführt werden, werden im Hinblick auf die Erreichung des Mindestsatzes gemäß Absatz 1 berücksichtigt.

Zahlungsanträge, die infolge von Verwaltungskontrollen als nicht förderfähig eingestuft wurden, fließen nicht in die Berechnung des Mindestsatzes gemäß Absatz 1 ein.

(3) Nur Kontrollen, die alle Anforderungen der Artikel 49 und 51 erfüllen, dürfen im Hinblick auf die Erreichung des Mindestsatzes gemäß Absatz 1 berücksichtigt werden.

(4) Bei der Auswahl der Stichprobe genehmigter Vorhaben für die Kontrolle gemäß Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)
die Notwendigkeit, in angemessenem Verhältnis Vorhaben unterschiedlicher Art und Größe zu prüfen;
b)
etwaige Risikofaktoren, die bei nationalen oder Unionskontrollen festgestellt wurden;
c)
die Art und Weise, in der das Vorhaben zum Fehlerrisiko bei der Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums beiträgt;
d)
die Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Maßnahmen und Vorhabenarten;
e)
die Notwendigkeit, 30 % bis 40 % der Ausgaben nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

(5) Wird bei Vor-Ort-Kontrollen ein erheblicher Verstoß im Zusammenhang mit einer Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart festgestellt, so erhöht die zuständige Behörde den Kontrollsatz im folgenden Kalenderjahr für die betreffende Maßnahme oder Vorhabenart entsprechend.

(6) 

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Mindestsatz von je Kalenderjahr durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 1 auf 3 % des aus dem ELER kofinanzierten Betrags zu verringern.

Die Mitgliedstaaten dürfen Unterabsatz 1 nur anwenden, wenn die von der Kommission im Einklang mit Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten allgemeinen Bedingungen für die Verringerung des Mindestsatzes von Vor-Ort-Kontrollen erfüllt sind.

³Ist eine der in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist, widerrufen die Mitgliedstaaten umgehend ihren Beschluss, den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen zu verringern. Ab dem folgenden Kalenderjahr wenden sie den in Absatz 1 genannten Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen an.

Art. 51 Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen

(1) 

Durch Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das Vorhaben im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und werden alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung von Unterstützung abgedeckt, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren. ²Dadurch wird sichergestellt, dass das Vorhaben für eine Unterstützung aus dem ELER in Betracht kommt.

(2) 

Bei Vor-Ort-Kontrollen wird die Richtigkeit der Angaben des Begünstigten anhand zugrunde liegender Unterlagen überprüft.

Dies schließt eine Prüfung ein, ob die Zahlungsanträge des Begünstigten durch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen belegt werden können, wobei die Richtigkeit der Angaben im Zahlungsantrag gegebenenfalls anhand von Angaben oder Handelsunterlagen, die sich im Besitz Dritter befinden, überprüft werden kann;

(3) Durch Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung des Vorhabens mit der im Antrag auf Unterstützung beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Unterstützung gewährt wurde, übereinstimmt.

(4) 

Außer bei außergewöhnlichen Umständen, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen sind, umfassen die Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch des Standorts, an dem das Vorhaben umgesetzt wird, oder bei immateriellen Vorhaben einen Besuch des Projektträgers.

(5) 

Bei den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels weder für den Beitrag zu dem Finanzinstrument noch für die an den Endbegünstigten gezahlte Unterstützung. ²Die Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 gelten hingegen.

Art. 52 Ex-post-Kontrollen

(1) Bei Investitionsvorhaben werden Ex-post-Kontrollen durchgeführt, um die Erfüllung der gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltenden oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums genannten Auflagen zu überprüfen.

(2) Die Ex-post-Kontrollen erstrecken sich in jedem Kalenderjahr auf mindestens 1 % der Ausgaben des ELER für Investitionsvorhaben, für die gemäß Absatz 1 noch Auflagen gelten und für die die Abschlusszahlung aus dem ELER geleistet wurde. ²Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis Ende des betreffenden Kalenderjahres durchgeführt wurden.

(3) Die Stichprobe der gemäß Absatz 1 zu kontrollierenden Vorhaben basiert auf einer Analyse der Risiken und finanziellen Auswirkungen unterschiedlicher Vorhaben, Vorhabenarten oder Maßnahmen. ²Zwischen 20 % und 25 % der Stichprobe werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Art. 53 Kontrollbericht

(1) Über jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
die überprüften Maßnahmen und Anträge bzw. Zahlungsanträge;
b)
die anwesenden Personen;
c)
ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde;
d)
die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen;
e)
Angaben zu sonstigen durchzuführenden Kontrollmaßnahmen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ex-post-Kontrollen gemäß diesem Abschnitt.

(3) 

Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Kontrolle zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen. ²Verwendet ein Mitgliedstaat einen während der Kontrolle elektronisch erstellten Kontrollbericht, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass der Begünstigte den Bericht elektronisch unterzeichnen kann, oder der Kontrollbericht wird dem Begünstigten unverzüglich zugesendet, so dass er die Gelegenheit hat, den Bericht zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzufügen. ³Wird ein Verstoß festgestellt, so erhält der Begünstigte eine Ausfertigung des Kontrollberichts.



Abschnitt 3: Bestimmungen zu den Kontrollen bei Sondermaßnahmen

Art. 60 Leader

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine geeignete Regelung für die Überwachung der lokalen Aktionsgruppen ein.

(2) 

Bei Ausgaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können die Mitgliedstaaten lokale Aktionsgruppen förmlich mit der Durchführung der Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 48 der vorliegenden Verordnung beauftragen. ²Die Mitgliedstaaten sind jedoch weiterhin für die Überprüfung verantwortlich, ob die betreffenden lokalen Aktionsgruppen die Verwaltungs- und Kontrollkapazität zur Durchführung dieser Tätigkeit haben.

Im Fall der Zuständigkeitsübertragung gemäß Unterabsatz 1 führt die zuständige Behörde regelmäßig Kontrollen der lokalen Aktionsgruppen durch, einschließlich Buchprüfungen und stichprobenartiger Wiederholung von Verwaltungskontrollen.

Die zuständige Behörde nimmt auch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 49 der vorliegenden Verordnung vor. Hinsichtlich der Kontrollstichprobe für Leader betreffende Ausgaben gilt mindestens der in Artikel 50 der vorliegenden Verordnung genannte Prozentsatz.

(3) 

Ist bei Ausgaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a, d und e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung die lokale Aktionsgruppe selbst Begünstigter der Unterstützung, so werden die Verwaltungskontrollen durch von der betreffenden lokalen Aktionsgruppe unabhängige Personen vorgenommen.

(4) 

Bei Vorhaben, die von einer lokalen Aktionsgruppe durchgeführt werden und die ein Bündel von Projekten unter einem gemeinsamen Thema betreffen, kann die Überprüfung der Plausibilität der Kosten abweichend von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe e zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge für dieses Bündel von Projekten durchgeführt werden.

Art. 61 Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften

(1) 

Bei Ausgaben gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen sich die Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen auf den Begünstigten und richten sich nach der Durchführung des betreffenden Vorhabens.  —————

(2) 

Die zuständige Behörde gewährleistet durch Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Besuche bei den zwischengeschalteten Finanzinstituten und dem Begünstigten, dass die Zahlungen an die zwischengeschalteten Finanzinstitute den Rechtsvorschriften der Union und der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und dem zwischengeschalteten Finanzinstitut entsprechen.

(3)  Werden Zinszuschüsse oder Prämien für Bürgschaften mit Finanzinstrumenten in einem einzigen Vorhaben mit denselben Endbegünstigten kombiniert, so nimmt die zuständige Behörde nur in den in Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Fällen Kontrollen auf der Ebene des Endbegünstigten vor.

Art. 62 Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

Bei Ausgaben gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten die Artikel 48 bis 51 und Artikel 53 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 48 sowie die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 49 werden von einer Einrichtung durchgeführt, die von der die technischen Hilfe gewährenden zuständigen Einrichtung funktional unabhängig ist.



KAPITEL III: Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen

Art. 63 Vollständige oder teilweise Rücknahme von Unterstützung und Verwaltungssanktionen

(1) 

Die Zahlungen werden auf der Grundlage der Beträge berechnet, deren Förderfähigkeit bei den Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 48 festgestellt wurde.

Die zuständige Behörde prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Sie setzt Folgendes fest:

a)
den auf der Grundlage des Zahlungsantrags und des Gewährungsbeschlusses an den Begünstigten auszuzahlenden Betrag;
b)
den nach Prüfung der Förderfähigkeit der im Zahlungsantrag angegebenen Kosten an den Begünstigten auszuzahlenden Betrag.

³Liegt der gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a ermittelte Betrag mehr als 10 % über dem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b festgestellten Betrag, so wird für den gemäß Buchstabe b festgestellten Betrag eine Verwaltungssanktion verhängt. Der Sanktionsbetrag beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, geht jedoch nicht über eine vollständige Rücknahme der Unterstützung hinaus.

Sanktionen werden jedoch nicht verhängt, wenn der Begünstigte zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist, oder wenn die zuständige Behörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Begünstigten liegt.

(2) 

Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 gilt entsprechend für nicht förderfähige Ausgaben, die bei in Artikel 49 genannten Vor-Ort-Kontrollen festgestellt werden.



TITEL V: KONTROLLSYSTEM UND VERWALTUNGSSANKTIONEN IM RAHMEN DER CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 64 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der technischen Spezifikationen, die für die Durchführung des Kontrollsystems und der Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Cross-Compliance erforderlich sind, gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)„spezialisierte Kontrolleinrichtungen“ : die zuständigen nationalen Kontrollbehörden im Sinne von Artikel 67 der vorliegenden Verordnung, die für die Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verantwortlich sind;
b)„Rechtsakt“ : jede einzelne in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte Richtlinie und Verordnung;
c)„Jahr der Feststellung“ : das Kalenderjahr, in dem die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde;
d)„Bereiche der Cross-Compliance“ : jeder der drei in Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bereiche sowie die Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung.



KAPITEL II: Kontrollen

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 65 Kontrollsystem für die Cross-Compliance

(1) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance ein. Dieses System sieht insbesondere Folgendes vor:

a)
ist die zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, Übermittlung der erforderlichen Informationen über die Begünstigten gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Zahlstelle an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen und/oder gegebenenfalls über die koordinierende Behörde;
b)
die Methoden zur Auswahl der Kontrollstichproben;
c)
Vorgaben über Art und Umfang der durchzuführenden Kontrollen;
d)
Kontrollberichte, in denen insbesondere die festgestellten Verstöße und deren Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit festgehalten werden;
e)
ist die zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, Übermittlung der Kontrollberichte von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen entweder an die Zahlstelle oder die koordinierende Behörde oder beide;
f)
die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen durch die Zahlstelle.

(2) Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren vorsehen, wonach der Begünstigte der Zahlstelle die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der für ihn geltenden Anforderungen und Standards mitteilt.

Art. 66 Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Kontrollen

Können Cross-Compliance-Kontrollen nicht abgeschlossen werden, bevor die Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an die betreffenden Begünstigten geleistet werden, so wird der vom Begünstigten aufgrund einer Verwaltungssanktion zu zahlende Betrag gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung oder durch Verrechnung wiedereingezogen.

Art. 67 Zuständigkeiten der Kontrollbehörden

(1) Die Kontrollbehörden haben folgende Zuständigkeiten:

a)
Die spezialisierten Kontrolleinrichtungen sind für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Standards zuständig.
b)
Die Zahlstellen sind für die Festsetzung von Verwaltungssanktionen in Einzelfällen gemäß Titel IV Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Kapitel III des vorliegenden Titels zuständig.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance von der Zahlstelle durchgeführt werden müssen, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung.



Abschnitt 2: Vor-Ort-Kontrollen

Art. 68 Mindestkontrollsatz

(1) 

Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen und Standards Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1 % aller in ihre Zuständigkeit fallenden Begünstigten gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch.

Bei in den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Vereinigungen von Personen, gilt abweichend von Unterabsatz 1, dass für die Zwecke der Berechnung des in Unterabsatz 1 festgelegten Kontrollsatzes jedes einzelne Mitglied einer solchen Vereinigung als Begünstigter angesehen werden kann.

³Der Mindestkontrollsatz gemäß Unterabsatz 1 kann auf der Ebene jeder zuständigen Kontrollbehörde oder auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder Standards oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Standards erreicht werden. Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, so kann dieser Mindestkontrollsatz dennoch auf der Ebene jeder Zahlstelle erreicht werden.

Sofern in den für die Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften bereits ein Mindestkontrollsatz festgelegt ist, findet dieser Kontrollsatz anstelle des Mindestkontrollsatzes gemäß Unterabsatz 1 Anwendung. Alternativ können die Mitgliedstaaten beschließen, dass etwaige Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der für die Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften außerhalb der Stichprobe gemäß Unterabsatz 1 aufgedeckt wurden, der für den betreffenden Rechtsakt oder Standard zuständigen Kontrollbehörde gemeldet und von dieser weiterbehandelt werden. Es gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sowie von Titel III Kapitel I, II und III.

Hinsichtlich der Cross-Compliance-Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/22/EG gilt, dass bei Anwendung eines bestimmten Probenahmesatzes aus Überwachungsplänen die Forderung nach dem in Unterabsatz 1 festgelegten Mindestsatz erfüllt ist.

(2) 

Um den Mindestkontrollsatz gemäß Absatz 1 auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder Standards oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Standards zu erreichen, kann der Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1

a)
die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen verwenden, die gemäß den für die betreffenden Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften bei den ausgewählten Begünstigten durchgeführt wurden, oder
b)
ausgewählte Begünstigte durch Begünstigte ersetzen, bei denen eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß den für die betreffenden Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt wurde, sofern es sich dabei um Begünstigte gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 handelt.

²In diesen Fällen beziehen sich die Vor-Ort-Kontrollen auf alle im Rahmen der Cross-Compliance festgelegten Aspekte der einschlägigen Rechtsakte oder Standards. ³Darüber hinaus trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass diese Vor-Ort-Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie von den zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen.

(3) Bei der Bestimmung des Mindestkontrollsatzes gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bleiben die nach Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erforderlichen Maßnahmen unberücksichtigt.

(4) Sollte bei den Vor-Ort-Kontrollen ein erheblicher Grad an Verstößen in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder Standard festgestellt werden, so ist im nachfolgenden Kontrollzeitraum die Zahl der für diesen Rechtsakt oder Standard durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen zu erhöhen. ²In einem eigenen Rechtsakt kann die zuständige Kontrollbehörde beschließen, den Umfang dieser zusätzlichen Vor-Ort-Kontrollen auf die Anforderungen zu begrenzen, gegen die am häufigsten verstoßen wird.

(5) Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Gebrauch zu machen, so sind bei einer Stichprobe von 20 % dieser Begünstigten die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, um sich zu vergewissern, dass die Begünstigten Abhilfemaßnahmen für die betreffenden Verstöße getroffen haben.

Art. 69 Auswahl der Kontrollstichprobe

(1) 

Die Auswahl der Stichprobe der gemäß Artikel 68 zu kontrollierenden landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt gegebenenfalls anhand einer Risikoanalyse gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder anhand einer für die Anforderungen oder Standards geeigneten Risikoanalyse. ²Diese Risikoanalyse kann auf der Ebene eines einzelnen Betriebs oder der Ebene von Betriebskategorien oder geografischen Gebieten erfolgen.

Bei der Risikoanalyse können einer oder beide der folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

a)
die Teilnahme eines Begünstigten an dem gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichteten Betriebsberatungssystem;
b)
die Teilnahme eines Begünstigten an einem Zertifizierungssystem, sofern dieses System für die betreffenden Anforderungen und Standards relevant ist.

Ein Mitgliedstaat kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse beschließen, Begünstigte, die an einem Zertifizierungssystem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b teilnehmen, aus der risikobasierten Kontrollstichprobe auszuschließen. Deckt das Zertifizierungssystem jedoch nur einen Teil der Anforderungen und Standards ab, die der Begünstigte im Rahmen der Cross-Compliance einzuhalten hat, so sind auf die nicht vom Zertifizierungssystem abgedeckten Anforderungen und Standards geeignete Risikofaktoren anzuwenden.

Ergibt die Analyse der Kontrollergebnisse eine signifikante Häufigkeit von Verstößen gegen die im Zertifizierungssystem gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Anforderungen oder Standards, so sind die Risikofaktoren, die sich auf die betreffenden Anforderungen oder Standards beziehen, neu zu bewerten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Kontrollen im Nachgang zu Verstößen, von denen die zuständige Kontrollbehörde auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. ²Er gilt jedoch für Kontrollen, die als Folgemaßnahmen gemäß Artikel 97 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführt werden.

(3) Zur Sicherstellung der Repräsentativität werden von der Mindestzahl von Begünstigten, bei denen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 1 Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen sind, 20 % bis 25 % nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. ²Übersteigt die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten jedoch diese Mindestanzahl, so darf der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Begünstigten in der zusätzlichen Stichprobe nicht über 25 % liegen.

(4) Gegebenenfalls kann ein Teil der Kontrollstichprobe vor Ablauf des betreffenden Antragszeitraums anhand der verfügbaren Informationen ausgewählt werden. ²Die vorläufige Stichprobe wird ergänzt, wenn alle relevanten Anträge vorliegen.

(5) Die gemäß Artikel 68 Absatz 1 zu kontrollierenden Begünstigten können unter den Begünstigten ausgewählt werden, die bereits gemäß den Artikeln 30 bis 34 ausgewählt wurden und für die die jeweiligen Anforderungen oder Standards gelten. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für die Kontrolle von Begünstigten im Rahmen der Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(6) Abweichend von Artikel 68 Absatz 1 können die Stichproben der Begünstigten, von denen mindestens 1 % einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen ist, einzeln aus jeder der folgenden Grundgesamtheiten von Begünstigten ausgewählt werden, die den Cross-Compliance-Verpflichtungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen:

a)
Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten;
b)
Begünstigte, die Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten;
c)
Begünstigte, die die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

(7) Wird auf der Grundlage der Risikoanalyse auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe festgestellt, dass Nicht-Begünstigte gegenüber den Begünstigten gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein höheres Risiko darstellen, können diese Begünstigten durch Nicht-Begünstigte ersetzt werden. ²In diesem Fall muss die Gesamtzahl der kontrollierten Betriebsinhaber dennoch den in Artikel 68 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Kontrollsatz erreichen. ³Die Gründe für solche Ersetzungen müssen ordnungsgemäß begründet und dokumentiert sein.

(8) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Verfahren können miteinander kombiniert werden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.

Art. 70 Feststellung der Einhaltung der Anforderungen und Standards

(1) Die Einhaltung der Anforderungen und Standards wird gegebenenfalls mit den Mitteln festgestellt, die in den Rechtsvorschriften zu den betreffenden Anforderungen oder Standards vorgesehen sind.

(2) 

In anderen Fällen erfolgt die Feststellung gegebenenfalls mit von der zuständigen Kontrollbehörde beschlossenen geeigneten Mitteln, die eine mindestens gleichwertige Genauigkeit wie die nach den nationalen Vorschriften durchgeführten amtlichen Feststellungen gewährleisten müssen.

(3) 

Die Vor-Ort-Kontrollen können gegebenenfalls mittels Fernerkundungsverfahren oder durch Verwendung von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder anderer mindestens gleichwertiger Daten vorgenommen werden.

Art. 71 Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen

(1) 

Bei den Kontrollen im Rahmen der Stichprobe gemäß Artikel 68 Absatz 1 sorgt die zuständige Kontrollbehörde dafür, dass alle ausgewählten Begünstigten in Bezug auf die Einhaltung der in die Zuständigkeit der Kontrollbehörde fallenden Anforderungen und Standards kontrolliert werden.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden im Falle, dass der Mindestkontrollsatz gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 3 auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder Standards oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Standards erreicht wird, die ausgewählten Begünstigten in Bezug auf die Einhaltung des betreffenden Rechtsaktes oder Standards oder der betreffenden Gruppe von Rechtsakten oder Standards kontrolliert.

Wird eine Vereinigung von Personen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für die Stichprobe gemäß Artikel 68 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgewählt, so sorgt die zuständige Kontrollbehörde dafür, dass alle Mitglieder der Vereinigung im Hinblick auf die Einhaltung der für sie geltenden Anforderungen und Standards kontrolliert werden.

In der Regel wird jeder für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählte Begünstigte zu einem Zeitpunkt kontrolliert, zu dem die meisten Anforderungen und Standards, für die er ausgewählt wurde, überprüft werden können. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche Anforderungen und Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.

(2) 

Vor-Ort-Kontrollen erfassen, soweit anwendbar, die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. ²Die tatsächliche Feldbesichtigung als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle kann sich jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der von der Anforderung oder dem Standard betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs beschränken, sofern diese Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die Anforderungen und Standards gewährleistet.

³Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Berechnung und Anwendung der Verwaltungssanktionen gemäß Titel IV Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und gemäß Kapitel III des vorliegenden Titels. Wird bei der Stichprobenkontrolle gemäß Unterabsatz 1 ein Verstoß festgestellt, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.

Darüber hinaus kann sich im Falle, dass die für den Rechtsakt oder die Standards geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, die tatsächliche Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Standards als Teil einer Vor-Ort-Kontrolle auf eine repräsentative Stichprobe der zu kontrollierenden Objekte beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die Kontrollen für alle Anforderungen und Standards durchgeführt werden, deren Einhaltung zum Zeitpunkt des Besuchs überprüft werden kann.

(3) Die Kontrollen nach Absatz 1 werden in der Regel im Rahmen eines einzigen Kontrollbesuchs vorgenommen. ²Sie bestehen in einer Überprüfung der Anforderungen und Standards, deren Einhaltung zum Zeitpunkt dieses Besuchs überprüft werden kann. ³Ziel dieser Kontrollen ist es, eventuelle Verstöße gegen diese Anforderungen und Standards festzustellen und darüber hinaus die Fälle zu ermitteln, die weiteren Kontrollen unterzogen werden müssen.

(4) Vor-Ort-Kontrollen auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe können durch Verwaltungskontrollen ersetzt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Verwaltungskontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie Vor-Ort-Kontrollen.

(5) 

Bei der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen können die Mitgliedstaaten objektive, sich auf bestimmte Anforderungen oder Standards beziehende Indikatoren anwenden, sofern sie sicherstellen, dass die Kontrollen der betreffenden Anforderungen und Standards mindestens ebenso wirkungsvoll sind wie Vor-Ort-Kontrollen, die ohne die Verwendung von Indikatoren erfolgen.

Die Indikatoren hängen direkt mit den Anforderungen oder Standards zusammen, die sie repräsentieren, und decken alle Aspekte ab, die bei der Kontrolle dieser Anforderungen oder Standards zu überprüfen sind.

(6) Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Stichprobe gemäß Artikel 68 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden in dem Kalenderjahr durchgeführt, in dem die Beihilfe- und/oder Zahlungsanträge vorgelegt werden, oder bei Anträgen auf Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu jedem Zeitpunkt innerhalb des Zeitraums gemäß Artikel 97 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Art. 72 Kontrollbericht

(1) 

Für jede im Rahmen dieses Titels durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist von der zuständigen Kontrollbehörde oder unter ihrer Verantwortung ein Kontrollbericht zu erstellen.

Der Kontrollbericht ist in folgende Teile untergliedert:

a)
einen allgemeinen Teil, der insbesondere folgende Angaben enthält:
i)
den für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Begünstigten,
ii)
die anwesenden Personen,
iii)
Angaben dazu, ob dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde, und wenn ja, mit welcher Frist die Vorankündigung erfolgte;
b)
einen Teil, aus dem gesondert für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die durchgeführten Kontrollen hervorgehen und der insbesondere folgende Angaben enthält:
i)
die der Vor-Ort-Kontrolle unterzogenen Anforderungen und Standards,
ii)
Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
iii)
die Ergebnisse,
iv)
die Rechtsakte und Standards, bei denen Verstöße festgestellt wurden;
c)
einen bewertenden Teil, in dem für jeden der Rechtsakte bzw. jeden der Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Kriterien „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „wiederholtes Auftreten“ beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

Gewähren die Bestimmungen hinsichtlich der jeweiligen Anforderung oder des jeweiligen Standards einen Ermessensspielraum, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen oder wird Unterstützung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt, ist dies in dem Bericht anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der betreffende Begünstigte gemäß Artikel 69 für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurde, gemäß Artikel 68 Absatz 2 im Rahmen der für die Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften vor Ort kontrolliert wurde oder ob es sich um eine Nachkontrolle nach einem Verstoß handelt, von dem die zuständige Kontrollbehörde auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.

(3) 

Der Begünstigte wird über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle informiert.

Hat der Begünstigte keine sofortigen Abhilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 99 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getroffen, durch die der festgestellte Verstoß abgestellt wird, so wird der Begünstigte innerhalb der Frist nach Maßgabe von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes darüber informiert, dass Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 99 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ergreifen sind.

Hat der Begünstigte keine sofortigen Abhilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getroffen, durch die der festgestellte Verstoß abgestellt wird, so wird der Begünstigte innerhalb eines Monats, nachdem gemäß dem genannten Artikel beschlossen wurde, keine Verwaltungssanktion zu verhängen, darüber informiert, dass Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind.

(4) 

Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die Anforderungen und Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein. ²Diese Frist kann jedoch in ausreichend begründeten Fällen, insbesondere wenn dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, auf drei Monate verlängert werden.

Ist die zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, so werden der Kontrollbericht und, sofern gefordert, die betreffenden Belege innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Berichts an die Zahlstelle oder die koordinierende Behörde übermittelt bzw. dieser zugänglich gemacht.

Enthält der Bericht jedoch keine Feststellungen, kann der Mitgliedstaat beschließen, dass der Bericht nicht übermittelt wird, vorausgesetzt, dass er der Zahlstelle oder der koordinierenden Behörde innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung unmittelbar zugänglich gemacht wird.



KAPITEL III: Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen

Art. 73 Allgemeine Grundsätze

(1) Ist mehr als eine Zahlstelle für die Verwaltung der verschiedenen Regelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Zahlungen im Zusammenhang mit der Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen die festgestellten Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Verwaltungssanktionen zur Kenntnis gebracht werden. ²Dies schließt auch die Fälle ein, in denen der Verstoß gegen die Förderkriterien auch einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften darstellt und umgekehrt. ³Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einheitlicher Kürzungssatz angewendet wird.

(2)  Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.

(3) Ein Verstoß gegen eine Norm, der gleichzeitig einen Verstoß gegen eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. ²Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.

(4) 

Die Verwaltungssanktion bezieht sich auf den Gesamtbetrag der Zahlungen im Sinne des Artikels 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die dem betreffenden Begünstigten aufgrund folgender Anträge gewährt wurden oder gewährt werden sollen:

a)
Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die er im Laufe des Jahrs der Feststellung eingereicht hat oder einreichen wird und/oder
b)
Anträge auf Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe b wird der entsprechende Betrag bei Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen durch 3 geteilt.

(5) Bei einer Vereinigung von Personen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird der Kürzungssatz gemäß Kapitel III des vorliegenden Titels und Titel IV Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 berechnet. ²In diesem Fall können die Mitgliedstaaten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit den Kürzungssatz auf den Teil der Unterstützung anwenden, der dem Mitglied der Vereinigung gewährt wurde, bei dem der Verstoß festgestellt wurde.

Art. 74 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) 

Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet.

²Dabei werden die sich ergebenden Kürzungssätze addiert. ³Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

(2) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. ²Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 73 Absatz 4 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Art. 75 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen

Bei vorsätzlichen Verstößen von erheblichem Ausmaß bzw. erheblicher Schwere oder Dauer wird der Begünstigte zusätzlich zu der gemäß Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verhängten und berechneten Sanktion im folgenden Kalenderjahr von allen Zahlungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ausgeschlossen.



TITEL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 76 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge, Anträge auf Fördermittel oder Zahlungsanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2015 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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