Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
(1)
Bei Beihilferegelungen für Tiere erstreckt sich die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen für jede Beihilferegelung auf mindestens 5 % aller Begünstigten, die im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung einen Antrag stellen.
Bietet die elektronische Datenbank für Tiere jedoch nicht den für die ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Beihilferegelung erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard, so gilt für die betreffende Beihilferegelung ein Kontrollsatz von 10 %.
Die ausgewählte Kontrollstichprobe erstreckt sich je Beihilferegelung auf mindestens 5 % aller Tiere, für die Beihilfen beantragt werden.
(2)
Gegebenenfalls erstreckt sich die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen auf 10 % der anderen, Belege übermittelnden Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen, um gemäß Artikel 28 Absatz 2 die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu überprüfen.