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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL IV: NICHT FLÄCHENBEZOGENE UND NICHT TIERBEZOGENE MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
    • KAPITEL II: Kontrollen
      • Abschnitt 2: Bestimmungen zu den Kontrollen

Art. 51 Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen

(1) 

Durch Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das Vorhaben im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und werden alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung von Unterstützung abgedeckt, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren. ²Dadurch wird sichergestellt, dass das Vorhaben für eine Unterstützung aus dem ELER in Betracht kommt.

(2) 

Bei Vor-Ort-Kontrollen wird die Richtigkeit der Angaben des Begünstigten anhand zugrunde liegender Unterlagen überprüft.

Dies schließt eine Prüfung ein, ob die Zahlungsanträge des Begünstigten durch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen belegt werden können, wobei die Richtigkeit der Angaben im Zahlungsantrag gegebenenfalls anhand von Angaben oder Handelsunterlagen, die sich im Besitz Dritter befinden, überprüft werden kann;

(3) Durch Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung des Vorhabens mit der im Antrag auf Unterstützung beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Unterstützung gewährt wurde, übereinstimmt.

(4) 

Außer bei außergewöhnlichen Umständen, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen sind, umfassen die Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch des Standorts, an dem das Vorhaben umgesetzt wird, oder bei immateriellen Vorhaben einen Besuch des Projektträgers.

(5) 

Bei den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels weder für den Beitrag zu dem Finanzinstrument noch für die an den Endbegünstigten gezahlte Unterstützung. ²Die Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 gelten hingegen.