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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL III: KONTROLLEN
    • KAPITEL III: Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des integrierten Systems
      • Abschnitt 2: Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträgen für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

Art. 38 Flächenvermessung

(1) 

Die Prüfung der Förderfähigkeit und die tatsächliche Flächenvermessung der landwirtschaftlichen Parzelle im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindesten 50 % der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag gestellt wurde. ²Wird bei der Stichprobenkontrolle ein Verstoß festgestellt, so werden alle landwirtschaftlichen Parzellen vermessen und auf Förderfähigkeit geprüft oder die Ergebnisse aus der Stichprobe hochgerechnet.

(2) Die Flächen landwirtschaftlicher Parzellen werden mit Mitteln vermessen, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von den auf Unionsebene festgelegten geltenden technischen Normen vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Fernerkundung gemäß Artikel 40 und globale Satelliten-Navigationssysteme (Global Navigation Satellite Systems, GNSS) zurückgreifen, wenn dies möglich ist.

(4) 

Für alle Flächenvermessungen unter Nutzung von GNSS und/oder Orthofotos wird ein einheitlicher Wert für die Puffertoleranz festgelegt. ²Zu diesem Zweck werden die verwendeten Messinstrumente für mindestens eine Validierungsklasse der Puffertoleranz unterhalb des einheitlichen Werts validiert. ³Der einheitliche Toleranzwert darf jedoch nicht größer als 1,25 m sein.

Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Für die Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 30 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 können die Mitgliedstaaten jedoch hinsichtlich der forstwirtschaftlich genutzten Fläche angemessene Toleranzen festsetzen, die allerdings nicht mehr als das Doppelte der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Toleranz betragen dürfen.

(5) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann bei der Vermessung berücksichtigt werden, sofern sie in vollem Umfang förderfähig ist. ²Andernfalls wird die förderfähige Nettofläche berücksichtigt. ³Zu diesem Zweck kann gegebenenfalls das Pro-rata-System gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 angewendet werden.

(6) Um die Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen für die Anbaudiversifizierung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu berechnen, wird bei der Vermessung die tatsächlich mit einer Kultur bebaute Fläche gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 berücksichtigt. ²Bei Flächen mit Mischkulturen wird die gesamte mit Mischkulturen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 der genannten Verordnung oder mit einer Mischkultur gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung bebaute Fläche berücksichtigt.

(7) Kann  Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu einer künstlichen Aufspaltung der Fläche aneinander angrenzender landwirtschaftlicher Parzellen mit einer homogenen Bodenbedeckungsart in einzelne landwirtschaftliche Parzellen führen, so wird die Vermessung dieser Fläche aneinander angrenzender landwirtschaftlicher Parzellen mit einer homogenen Bodenbedeckungsart in einer einzigen Vermessung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen zusammengefasst.

(8) Gegebenenfalls werden auf der landwirtschaftlichen Parzelle für die Zwecke der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und auf einer räumlich verschiedenen, sich mit der betreffenden Parzelle überschneidenden landwirtschaftlichen Parzelle für die Zwecke der übrigen flächenbezogenen Beihilferegelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums  getrennte Vermessungen vorgenommen.