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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL II: INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM
    • KAPITEL II: Beihilfe- und Zahlungsanträge
      • Abschnitt 2: Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

Art. 18 Anmeldung einer regionalen oder gemeinsamen Umsetzung

Für jede regionale oder gemeinsame Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird eine Anmeldung einer regionalen oder gemeinsamen Umsetzung zur Ergänzung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags jedes teilnehmenden Begünstigten vorgelegt.

Die Anmeldung enthält alle ergänzenden Informationen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die regionale oder gemeinsame Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 oder 6 der genannten Verordnung erforderlich sind, insbesondere

a)
die eindeutige Identifizierung jedes teilnehmenden Begünstigten;
b)
den Mindestprozentsatz, den jeder teilnehmende Begünstigte einzeln gemäß Artikel 46 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung einhalten muss;
c)
die Gesamtfläche des zusammenhängenden Gefüges aneinander angrenzender im Umweltinteresse genutzter Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 5 der genannten Verordnung oder der gemeinsamen im Umweltinteresse genutzten Fläche gemäß Artikel 46 Absatz 6 der genannten Verordnung, für die Verpflichtungen gemeinsam erfüllt werden;
d)
vordefinierte kartografische Unterlagen mit den Grenzen und der eindeutigen Identifizierung der Referenzparzellen zur eindeutigen Angabe der zusammenhängenden Gefüge aneinander angrenzender im Umweltinteresse genutzter Flächen oder der gemeinsamen im Umweltinteresse genutzten Fläche und zur Angabe der jeweiligen Grenzen.

Enthält der detaillierte Plan gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 alle in Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Angaben, kann bei einer regionalen Umsetzung an die Stelle der in Unterabsatz 1 genannten Anmeldung ein Verweis auf den Plan treten.

Bei einer gemeinsamen Umsetzung ist der Anmeldung gemäß Unterabsatz 1 die schriftliche Vereinbarung gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beizufügen.