Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
(1) Die Kontrollbehörden haben folgende Zuständigkeiten:
(2)
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance von der Zahlstelle durchgeführt werden müssen, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung.