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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL V: KONTROLLSYSTEM UND VERWALTUNGSSANKTIONEN IM RAHMEN DER CROSS-COMPLIANCE
    • KAPITEL II: Kontrollen
      • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 67 Zuständigkeiten der Kontrollbehörden

(1) Die Kontrollbehörden haben folgende Zuständigkeiten:

a)
Die spezialisierten Kontrolleinrichtungen sind für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Standards zuständig.
b)
Die Zahlstellen sind für die Festsetzung von Verwaltungssanktionen in Einzelfällen gemäß Titel IV Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Kapitel III des vorliegenden Titels zuständig.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance von der Zahlstelle durchgeführt werden müssen, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung.