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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL IV: NICHT FLÄCHENBEZOGENE UND NICHT TIERBEZOGENE MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
    • KAPITEL II: Kontrollen
      • Abschnitt 2: Bestimmungen zu den Kontrollen

Art. 49 Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen der genehmigten Vorhaben durch. ²Diese sind so weit wie möglich vor Tätigung der Abschlusszahlung für ein Vorhaben vorzunehmen.

(2) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen nicht von denjenigen Kontrollbeauftragten vorgenommen werden, die für dasselbe Vorhaben an den Verwaltungskontrollen beteiligt waren.