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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL III: KONTROLLEN
    • KAPITEL III: Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des integrierten Systems
      • Abschnitt 2: Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträgen für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

Art. 40b Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem sie mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring beginnen, ihren Beschluss zur Durchführung solcher Kontrollen mit und geben an, welche Regelungen, Maßnahmen oder Vorhabenarten sowie gegebenenfalls welche Gebiete im Zusammenhang mit diesen Regelungen oder Maßnahmen Kontrollen durch Monitoring unterliegen, und welche Kriterien bei deren Auswahl herangezogen wurden.

Beschließt die zuständige Behörde jedoch, Kontrollen durch Monitoring ab dem Antragsjahr 2018 durchzuführen, so erfolgt die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.