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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL IV: NICHT FLÄCHENBEZOGENE UND NICHT TIERBEZOGENE MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
    • KAPITEL II: Kontrollen
      • Abschnitt 2: Bestimmungen zu den Kontrollen

Art. 53 Kontrollbericht

(1) Über jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
die überprüften Maßnahmen und Anträge bzw. Zahlungsanträge;
b)
die anwesenden Personen;
c)
ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde;
d)
die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen;
e)
Angaben zu sonstigen durchzuführenden Kontrollmaßnahmen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ex-post-Kontrollen gemäß diesem Abschnitt.

(3) 

Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Kontrolle zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen. ²Verwendet ein Mitgliedstaat einen während der Kontrolle elektronisch erstellten Kontrollbericht, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass der Begünstigte den Bericht elektronisch unterzeichnen kann, oder der Kontrollbericht wird dem Begünstigten unverzüglich zugesendet, so dass er die Gelegenheit hat, den Bericht zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzufügen. ³Wird ein Verstoß festgestellt, so erhält der Begünstigte eine Ausfertigung des Kontrollberichts.