Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) | „Übertragung eines Betriebs“ : Verkauf, Verpachtung oder jede ähnliche Art der Transaktion in Bezug auf die betreffenden Produktionseinheiten; |
b) | „Übertragender“ : der Begünstigte, dessen Betrieb an einen anderen Begünstigten übertragen wird; |
c) | „Übernehmer“ : der Begünstigte, an den der Betrieb übertragen wird. |
(2) Wird ein Betrieb vollständig von einem Begünstigten an einen anderen Begünstigten übertragen, nachdem ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag gestellt wurde und bevor alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder der Förderung erfüllt worden sind, so wird dem Übertragenden für den übertragenen Betrieb keine Beihilfe bzw. keine Förderung gewährt.
(3) Die vom Übertragenden beantragte Beihilfe oder Zahlung wird dem Übernehmer gewährt, wenn
(4) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe und/oder Förderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a beantragt hat,
(5) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, die Beihilfe und/oder Förderung dem Übertragenden zu gewähren. In diesem Fall