Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so gilt Artikel 14 nicht für solche Kollektivanträge.
(2) Das Kollektiv legt jedes Jahr einen Kollektivantrag vor.
(3)
Der Kollektivantrag enthält alle zur Feststellung der Förderfähigkeit erforderlichen Informationen, mit Ausnahme der Angaben zu den Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Der Kollektivantrag enthält insbesondere folgende Angaben:
Enthält der von dem Kollektiv vorgelegte Förderantrag die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und h, kann anstelle dieser Angaben auf den Förderantrag verwiesen werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass der Kollektivantrag alle Angaben zu den Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen enthalten muss.
(5)
Das Kollektiv informiert die zuständige Behörde spätestens 14 Kalendertage, bevor eine Verpflichtung im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen eingegangen wird, über jede solche Verpflichtung. ²Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren für diese Mitteilung fest.
Enthält der Kollektivantrag gemäß Absatz 4 die genauen Angaben zu den Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, so müssen die Verpflichtungen nicht im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes mitgeteilt werden, es sei denn, es wird hinsichtlich Art, zeitlichem Ablauf oder Ort der Verpflichtung eine Änderung vorgenommen.