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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL IV: NICHT FLÄCHENBEZOGENE UND NICHT TIERBEZOGENE MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
    • KAPITEL II: Kontrollen
      • Abschnitt 2: Bestimmungen zu den Kontrollen

Art. 50 Kontrollsatz und Stichprobenerhebung für Vor-Ort-Kontrollen

(1) 

 Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen überprüften Ausgaben entsprechen mindestens 5 % der Ausgaben gemäß Artikel 46, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden, in jedem Kalenderjahr gegenüber der Zahlstelle geltend gemacht werden und keine Vorhaben betreffen, für die ausschließlich Vorschusszahlungen beantragt wurden.

Wurden für ein Vorhaben, das einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden muss, Vorschuss- oder Zwischenzahlungen geleistet, so werden diese Zahlungen bei den Ausgaben, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 abgedeckt sind, mitberücksichtigt.

Bei Finanzinstrumenten werden bei den Ausgaben, die durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 abgedeckt sind, nur die Zahlungen an die Endbegünstigten, die Vor-Ort-Kontrollen unterzogen wurden, mitberücksichtigt.

(2) 

 Nur Kontrollen, die bis zu dem Termin für die Vorlage der Kontrolldaten und -statistiken gemäß Artikel 9 durchgeführt werden, werden im Hinblick auf die Erreichung des Mindestsatzes gemäß Absatz 1 berücksichtigt.

Zahlungsanträge, die infolge von Verwaltungskontrollen als nicht förderfähig eingestuft wurden, fließen nicht in die Berechnung des Mindestsatzes gemäß Absatz 1 ein.

(3) Nur Kontrollen, die alle Anforderungen der Artikel 49 und 51 erfüllen, dürfen im Hinblick auf die Erreichung des Mindestsatzes gemäß Absatz 1 berücksichtigt werden.

(4) Bei der Auswahl der Stichprobe genehmigter Vorhaben für die Kontrolle gemäß Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)
die Notwendigkeit, in angemessenem Verhältnis Vorhaben unterschiedlicher Art und Größe zu prüfen;
b)
etwaige Risikofaktoren, die bei nationalen oder Unionskontrollen festgestellt wurden;
c)
die Art und Weise, in der das Vorhaben zum Fehlerrisiko bei der Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums beiträgt;
d)
die Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Maßnahmen und Vorhabenarten;
e)
die Notwendigkeit, 30 % bis 40 % der Ausgaben nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

(5) Wird bei Vor-Ort-Kontrollen ein erheblicher Verstoß im Zusammenhang mit einer Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart festgestellt, so erhöht die zuständige Behörde den Kontrollsatz im folgenden Kalenderjahr für die betreffende Maßnahme oder Vorhabenart entsprechend.

(6) 

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Mindestsatz von je Kalenderjahr durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 1 auf 3 % des aus dem ELER kofinanzierten Betrags zu verringern.

Die Mitgliedstaaten dürfen Unterabsatz 1 nur anwenden, wenn die von der Kommission im Einklang mit Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten allgemeinen Bedingungen für die Verringerung des Mindestsatzes von Vor-Ort-Kontrollen erfüllt sind.

³Ist eine der in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist, widerrufen die Mitgliedstaaten umgehend ihren Beschluss, den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen zu verringern. Ab dem folgenden Kalenderjahr wenden sie den in Absatz 1 genannten Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen an.