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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL V: KONTROLLSYSTEM UND VERWALTUNGSSANKTIONEN IM RAHMEN DER CROSS-COMPLIANCE
    • KAPITEL II: Kontrollen
      • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 66 Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Kontrollen

Können Cross-Compliance-Kontrollen nicht abgeschlossen werden, bevor die Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an die betreffenden Begünstigten geleistet werden, so wird der vom Begünstigten aufgrund einer Verwaltungssanktion zu zahlende Betrag gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung oder durch Verrechnung wiedereingezogen.