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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL III: KONTROLLEN
    • KAPITEL III: Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des integrierten Systems
      • Abschnitt 2: Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträgen für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

Art. 41 Kontrollbericht

(1) 

Für jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, dem die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen zu entnehmen sind und aus dem Schlussfolgerungen über die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen gezogen werden können. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
die kontrollierten Beihilferegelungen bzw. Stützungsmaßnahmen und Beihilfe- oder Zahlungsanträge;
b)
die anwesenden Personen;
c)
die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und der angewandten Messverfahren;
d)
gegebenenfalls die Ergebnisse der Vermessung nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Förderung beantragt wird, und die angewandten Messverfahren;
e)
Angaben dazu, ob dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde, und wenn ja, mit welcher Frist die Ankündigung erfolgte;
f)
Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei einzelnen Beihilfe- oder Stützungsregelungen vorzunehmen waren;
g)
Angaben zu sonstigen vorgenommenen Kontrollmaßnahmen;
h)
Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen eine gegenseitige Unterrichtung hinsichtlich anderer Beihilferegelungen, Stützungsmaßnahmen und/oder der Cross-Compliance erforderlich sein könnte;
i)
Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen in den folgenden Jahren Folgemaßnahmen erforderlich werden könnten.

²Werden die Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a durchgeführt, kommt Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e nicht zur Anwendung. ³Im Kontrollbericht werden die Ergebnisse der Kontrollen durch Monitoring auf der Ebene der Parzellen angegeben.

(2) 

Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Kontrolle zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen. ²Verwendet ein Mitgliedstaat einen während der Kontrolle elektronisch erstellten Kontrollbericht, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass der Begünstigte den Bericht elektronisch unterzeichnen kann, oder der Kontrollbericht wird dem Begünstigten unverzüglich zugesendet, so dass er die Gelegenheit hat, den Bericht zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzufügen. ³Wird ein Verstoß festgestellt, so erhält der Begünstigte eine Ausfertigung des Kontrollberichts.

Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so kann er abweichend von Unterabsatz 1 vorsehen, dass dem Kollektiv keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben wird, wenn bei der Kontrolle kein Verstoß festgestellt wurde. Falls durch solche Kontrollen ein Verstoß festgestellt wird, so ist Gelegenheit zur Unterzeichnung des Berichts zu geben, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen bezüglich etwaiger sich daraus ergebender Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen zieht.

Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung gemäß Artikel 40 oder mittels Monitoring gemäß Artikel 40a durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Begünstigten keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben wird, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung oder Monitoring kein Verstoß festgestellt wurde. Falls durch solche Kontrollen oder durch Monitoring ein Verstoß festgestellt wird, so ist Gelegenheit zur Unterzeichnung des Berichts zu geben, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen bezüglich etwaiger sich daraus ergebender Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen oder Verwaltungssanktionen zieht.