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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL V: KONTROLLSYSTEM UND VERWALTUNGSSANKTIONEN IM RAHMEN DER CROSS-COMPLIANCE
    • KAPITEL II: Kontrollen
      • Abschnitt 2: Vor-Ort-Kontrollen

Art. 70 Feststellung der Einhaltung der Anforderungen und Standards

(1) Die Einhaltung der Anforderungen und Standards wird gegebenenfalls mit den Mitteln festgestellt, die in den Rechtsvorschriften zu den betreffenden Anforderungen oder Standards vorgesehen sind.

(2) 

In anderen Fällen erfolgt die Feststellung gegebenenfalls mit von der zuständigen Kontrollbehörde beschlossenen geeigneten Mitteln, die eine mindestens gleichwertige Genauigkeit wie die nach den nationalen Vorschriften durchgeführten amtlichen Feststellungen gewährleisten müssen.

(3) 

Die Vor-Ort-Kontrollen können gegebenenfalls mittels Fernerkundungsverfahren oder durch Verwendung von Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder anderer mindestens gleichwertiger Daten vorgenommen werden.