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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL III: KONTROLLEN
    • KAPITEL III: Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des integrierten Systems
      • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 34 Auswahl der Kontrollstichprobe

(1) Anträge bzw. Antragsteller, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung oder nach Durchführung von Verwaltungskontrollen oder von Vor-Ort-Kontrollen als nicht zulässig oder nicht förderfähig erweisen, sind nicht Teil der zu kontrollierenden Grundgesamtheit.

(2) 

Für die Zwecke der Artikel 30 und 31 wird mit der Auswahl der Stichprobe Folgendes sichergestellt:

a)
zwischen 1 % und 1,25 % der zu kontrollierenden Grundgesamtheit gemäß Artikel 30 Buchstaben a bis f und h sowie Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt;
b)
zwischen 0,6 % und 0,75 % der zu kontrollierenden Grundgesamtheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt;
c)
zwischen 4 % und 5 % der zu kontrollierenden Grundgesamtheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe h werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt;
d)
die noch fehlende Anzahl an Begünstigten für die Kontrollstichprobe gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

Für die Zwecke von Artikel 31 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kontrollstichprobe hinsichtlich der unterschiedlichen Methoden repräsentativ ist.

Die zusätzlichen Begünstigten, die für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 1 einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

(3) 

Für die Zwecke der Artikel 32 und 33 werden zwischen 20 % und 25 % der Mindestanzahl an Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, und im Falle der Anwendung von Artikel 32 Absatz 2a 100 % des Kollektivs und zwischen 20 % und 25 % der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Verpflichtungen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. ²Die noch fehlende Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten und Verpflichtungen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt.

³Für die Zwecke der Artikel 32 und 33 kann der zufallsbasierte Anteil der Stichprobe auch Begünstigte, die bereits gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden, oder zusätzliche Begünstigte, die gemäß Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 2 nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden, oder beide Gruppen umfassen. Die Zahl dieser Begünstigten in der Kontrollstichprobe darf nicht größer sein als ihr Anteil an der zu kontrollierenden Grundgesamtheit.

Für die Zwecke des Artikels 32 können die Mitgliedstaaten als Ergebnis der Risikoanalyse bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auswählen, die auf die Begünstigten zutreffen.

(4) 

Übersteigt die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten die Mindestanzahl der Begünstigten gemäß den Artikeln 30 bis 33, so darf der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Begünstigten in der zusätzlichen Stichprobe nicht über 25 % liegen.

(4a)  Für die Zwecke der Artikel 30 bis 33 und Artikel 40a Absatz 1 Buchstabe c kann derselbe Begünstigte für die Einhaltung mehrerer Mindestkontrollsätze herangezogen werden, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Wirksamkeit der Auswahl der jeweils erforderlichen risikobasierten Stichproben auswirkt.

Die Vor-Ort-Kontrolle bei den ausgewählten Begünstigten kann auf die Beihilferegelung bzw. die Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums beschränkt werden, für die sie ausgewählt wurden, sofern die Mindestkontrollsätze der anderen Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen, für die sie einen Antrag gestellt haben, bereits erfüllt sind.

(5) 

Die Wirksamkeit der Risikoanalyse ist jährlich wie folgt zu überprüfen und zu aktualisieren:

a)
durch Feststellung der Relevanz jedes einzelnen Risikofaktors;

b)
durch Vergleich der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche bei der risikobasierten Stichprobe und bei der Zufallsstichprobe oder durch Vergleich der Differenz zwischen den angemeldeten Tieren und den ermittelten Tieren bei der risikobasierten Stichprobe und bei der Zufallsstichprobe;

c)
durch Berücksichtigung der spezifischen Situation und gegebenenfalls der veränderten Relevanz der Risikofaktoren im betreffenden Mitgliedstaat;
d)
durch Berücksichtigung der Art des Verstöße, die eine Erhöhung des Kontrollsatzes gemäß Artikel 35 nach sich ziehen.

(6) Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl des Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. ²Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.

(7) Gegebenenfalls kann auf der Grundlage der vorhandenen Informationen ein Teil der Kontrollstichprobe vor dem in Artikel 13 genannten Termin ausgewählt werden. ²Diese vorläufige Stichprobe wird ergänzt, wenn alle relevanten Beihilfe- oder Zahlungsanträge vorliegen.