Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
(1)
Die Begünstigten, die im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nach einer bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Übererklärung für eine gekürzte Verwaltungssanktion gemäß Artikel 19a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 infrage kamen, werden im folgenden Antragsjahr bezüglich dieser flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme vor Ort einer Nachkontrolle unterzogen.
(2)
Die Nachkontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die festgestellte Übererklärung im Jahr der Feststellung zu einer Aktualisierung der betreffenden Referenzparzellen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geführt hat oder für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme im folgenden Antragsjahr Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a dieser Verordnung vorgenommen werden, wodurch die zuständige Behörde darüber befinden kann, ob die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 19a Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verhängt werden muss.