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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf
a)
die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Einklang mit ihrer Verpflichtung, die finanziellen Interessen der Union zu schützen;
b)
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen;
c)
den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen und die Verpflichtung, diesen Satz zu erhöhen, bzw. die Möglichkeit, ihn zu senken;
d)
die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen und deren Ergebnisse;
e)
die zuständigen Behörden für die Durchführung der Konformitätskontrollen sowie über den Inhalt solcher Kontrollen;
f)
die besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanf;
g)
die Einrichtung und Durchführung einer Regelung zur Kontrolle anerkannter Branchenverbände im Zusammenhang mit der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle;
h)
die Fälle, in denen Beihilfe- und Zahlungsanträge oder andere Mitteilungen, Anträge oder Ersuchen nach deren Einreichung berichtigt und angepasst werden können;
i)
die Anwendung und Berechnung der teilweisen oder vollständigen Rücknahme von Zahlungen;
j)
die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und die Sanktionen sowie zu Unrecht zugewiesener Zahlungsansprüche und die Anwendung von Zinsen.
k)
die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen;
l)
die Festlegung, wann ein Verstoß als geringfügig gilt;
m)
die Beihilfe- und Zahlungsanträge sowie die Anträge auf Zahlungsansprüche, einschließlich des Termins für die Einreichung der Anträge, Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Anträgen, Bestimmungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen von der Beihilfeantragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vereinfachte Verfahren anzuwenden;
n)
die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Beihilfe- oder Zahlungsantrag gemachten Angaben, einschließlich Vorschriften über Messtoleranzen für Vor-Ort-Kontrollen;
o)
die technischen Spezifikationen, die für die einheitliche Durchführung von Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erforderlich sind;
p)
die Übertragung eines Betriebs;
q)
die Zahlung von Vorschüssen;
r)
die Durchführung von Kontrollen der Cross-Compliance-Verpflichtungen, einschließlich der Berücksichtigung der Beteiligung der Betriebsinhaber am System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung und der Beteiligung der Betriebsinhaber an einem Zertifizierungssystem;
s)
die Berechnung und Anwendung der Verwaltungssanktionen im Bereich der Cross-Compliance-Verpflichtungen, einschließlich in Bezug auf Begünstigte, bei denen es sich um eine Vereinigung von Personen handelt.