Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
(1)
Bei Ausgaben gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen sich die Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen auf den Begünstigten und richten sich nach der Durchführung des betreffenden Vorhabens. —————
(2)
Die zuständige Behörde gewährleistet durch Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Besuche bei den zwischengeschalteten Finanzinstituten und dem Begünstigten, dass die Zahlungen an die zwischengeschalteten Finanzinstitute den Rechtsvorschriften der Union und der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und dem zwischengeschalteten Finanzinstitut entsprechen.
(3) Werden Zinszuschüsse oder Prämien für Bürgschaften mit Finanzinstrumenten in einem einzigen Vorhaben mit denselben Endbegünstigten kombiniert, so nimmt die zuständige Behörde nur in den in Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Fällen Kontrollen auf der Ebene des Endbegünstigten vor.