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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL V: KONTROLLSYSTEM UND VERWALTUNGSSANKTIONEN IM RAHMEN DER CROSS-COMPLIANCE
    • KAPITEL II: Kontrollen
      • Abschnitt 2: Vor-Ort-Kontrollen

Art. 68 Mindestkontrollsatz

(1) 

Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen und Standards Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1 % aller in ihre Zuständigkeit fallenden Begünstigten gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch.

Bei in den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Vereinigungen von Personen, gilt abweichend von Unterabsatz 1, dass für die Zwecke der Berechnung des in Unterabsatz 1 festgelegten Kontrollsatzes jedes einzelne Mitglied einer solchen Vereinigung als Begünstigter angesehen werden kann.

³Der Mindestkontrollsatz gemäß Unterabsatz 1 kann auf der Ebene jeder zuständigen Kontrollbehörde oder auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder Standards oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Standards erreicht werden. Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, so kann dieser Mindestkontrollsatz dennoch auf der Ebene jeder Zahlstelle erreicht werden.

Sofern in den für die Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften bereits ein Mindestkontrollsatz festgelegt ist, findet dieser Kontrollsatz anstelle des Mindestkontrollsatzes gemäß Unterabsatz 1 Anwendung. Alternativ können die Mitgliedstaaten beschließen, dass etwaige Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der für die Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften außerhalb der Stichprobe gemäß Unterabsatz 1 aufgedeckt wurden, der für den betreffenden Rechtsakt oder Standard zuständigen Kontrollbehörde gemeldet und von dieser weiterbehandelt werden. Es gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sowie von Titel III Kapitel I, II und III.

Hinsichtlich der Cross-Compliance-Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/22/EG gilt, dass bei Anwendung eines bestimmten Probenahmesatzes aus Überwachungsplänen die Forderung nach dem in Unterabsatz 1 festgelegten Mindestsatz erfüllt ist.

(2) 

Um den Mindestkontrollsatz gemäß Absatz 1 auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder Standards oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Standards zu erreichen, kann der Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1

a)
die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen verwenden, die gemäß den für die betreffenden Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften bei den ausgewählten Begünstigten durchgeführt wurden, oder
b)
ausgewählte Begünstigte durch Begünstigte ersetzen, bei denen eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß den für die betreffenden Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt wurde, sofern es sich dabei um Begünstigte gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 handelt.

²In diesen Fällen beziehen sich die Vor-Ort-Kontrollen auf alle im Rahmen der Cross-Compliance festgelegten Aspekte der einschlägigen Rechtsakte oder Standards. ³Darüber hinaus trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass diese Vor-Ort-Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie von den zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen.

(3) Bei der Bestimmung des Mindestkontrollsatzes gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bleiben die nach Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erforderlichen Maßnahmen unberücksichtigt.

(4) Sollte bei den Vor-Ort-Kontrollen ein erheblicher Grad an Verstößen in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder Standard festgestellt werden, so ist im nachfolgenden Kontrollzeitraum die Zahl der für diesen Rechtsakt oder Standard durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen zu erhöhen. ²In einem eigenen Rechtsakt kann die zuständige Kontrollbehörde beschließen, den Umfang dieser zusätzlichen Vor-Ort-Kontrollen auf die Anforderungen zu begrenzen, gegen die am häufigsten verstoßen wird.

(5) Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Gebrauch zu machen, so sind bei einer Stichprobe von 20 % dieser Begünstigten die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, um sich zu vergewissern, dass die Begünstigten Abhilfemaßnahmen für die betreffenden Verstöße getroffen haben.