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Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) 2013/1307

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

  • TITEL III: BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN
    • KAPITEL 3: Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Art. 43 Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a)
Anbaudiversifizierung;
b)
Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
c)
im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

(3) Als gleichwertige Methoden gelten Methoden mit ähnlichen Praktiken, die einen gleichwertigen oder höheren Klima- und Umweltnutzen gegenüber einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Methoden erbringen. ²Diese gleichwertige Methoden und die Methode(n) gemäß Absatz 2, denen sie gleichwertig sind, sind in Anhang IX aufgeführt und für sie gelten

a)
Verpflichtungen, die im Einklang entweder mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingegangen wurden;
b)
nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme, einschließlich derjenigen für die Zertifizierung der Einhaltung nationaler Umweltrechtsvorschriften, die über die einschlägigen, gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten verpflichtenden Standards hinausgehen und mit denen Ziele in Bezug auf Boden- und Wasserqualität, Biodiversität, Landschaftsschutz sowie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen erreicht werden sollen. Diese Zertifizierungssysteme können die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgeführten Methoden, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Methoden oder eine Kombination dieser Methoden einschließen.

(4) Die gleichwertigen Methoden gemäß Absatz 3 dürfen nicht Gegenstand einer Doppelfinanzierung sein.

(5) Die Mitgliedstaaten können – gegebenenfalls auch auf regionaler Ebene – beschließen, die Wahl der Betriebsinhaber, die Möglichkeiten gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b anzuwenden, zu beschränken.

(6) Die Mitgliedstaaten können – gegebenenfalls auch auf regionaler Ebene – beschließen, dass die Betriebsinhaber alle ihre entsprechenden Verpflichtungen gemäß Absatz 1 im Einklang mit nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen gemäß Absatz 3 Buchstabe b erfüllen müssen.

(7) Vorbehaltlich der Beschlüsse von Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 5 und 6 kann ein Betriebsinhaber eine oder mehrere der Methoden gemäß Absatz 3 Buchstabe a nur dann einhalten, wenn diese die entsprechende(n) Methode(n) gemäß Absatz 2 vollständig ersetzen. ²Ein Betriebsinhaber kann Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 3 Buchstabe b nur dann anwenden, wenn diese die gesamte Verpflichtung gemäß Absatz 1 abdecken.

(8) 

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Beschlüsse gemäß den Absätzen 5 und 6 und die spezifischen Verpflichtungen oder die Zertifizierungssysteme mit, die sie als gleichwertige Methoden im Sinne des Absatzes 3 anwenden möchten.

²Die Kommission bewertet, ob die in den spezifischen Verpflichtungen oder den Zertifizierungssystemen enthaltenen Methoden unter das Verzeichnis in Anhang IX fallen; ist dies nach ihrer Ansicht nicht der Fall, so teilt sie dies den Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 71 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, mit. ³Teilt die Kommission einem Mitgliedstaat mit, dass diese Methoden nicht unter das Verzeichnis in Anhang IX fallen, so erkennt dieser Mitgliedstaat die von der Kommissionsmitteilung betroffenen spezifischen Verpflichtungen oder Zertifizierungssysteme nicht als gleichwertige Methoden im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels an.

(9) 

Unbeschadet der Absätze 10 und 11 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin und von linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Artikel 44, 45 und 46 der vorliegenden Verordnung einhalten.

Diese Zahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Buchstabe 2 angemeldet wurde, gewährt, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, geteilt wird.

Abweichend von Unterabsatz 2 können Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, Artikel 25 Absatz 2 anzuwenden, beschließen, die im vorliegenden Absatz genannte Zahlung in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 für das betreffende Jahr aktivierten Zahlungsansprüche zu gewähren.

Dieser Prozentsatz wird für jedes Jahr und jeden Mitgliedstaat oder jede Region berechnet, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch den Gesamtwert aller Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region aktiviert worden sind, geteilt wird.

(10) Betriebsinhaber, deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten liegen, die unter die Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG oder 2009/147/EG fallen, haben Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel, sofern sie die in diesem Kapitel genannten Landbewirtschaftungsmethoden in dem Umfang einhalten, wie diese in dem betreffenden Betrieb mit den Zielen der genannten Richtlinien vereinbar sind.

(11) 

Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.

Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen.

(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)
weitere gleichwertige Methoden in das Verzeichnis in Anhang IX aufzunehmen;
b)
geeignete Anforderungen, die für die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels gelten, einschließlich des durch diese Systeme zu gewährleistenden Grads an Sicherheit festzulegen;
c)
ausführliche Bestimmungen für die Berechnung des Betrags gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für die Methoden gemäß Anhang IX Teil I Nummern 3 und 4 und Teil III Nummer 7 der vorliegenden Verordnung sowie für etwaige weitere gleichwertige Methoden festzulegen, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes in das Verzeichnis in Anhang VIa aufgenommen werden und für die eine spezifische Berechnung erforderlich ist, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.

(13) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften über das Verfahren für die Mitteilungen, darunter auch über die Fristen für deren Vorlage, und die Bewertung durch die Kommission im Sinne des Absatzes 8 festgelegt werden. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.