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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL II: INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM
    • KAPITEL II: Beihilfe- und Zahlungsanträge
      • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) 

Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. ²Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. ³Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

(2) Im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Termine gemäß Absatz 1 dieses Artikels für bestimmte Gebiete, in denen außergewöhnliche klimatische Bedingungen herrschen, auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden.