Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance
(1)
Gegebenenfalls umfassen die Verwaltungskontrollen auch Gegenkontrollen
²Sind im integrierten System geografische Beihilfeantragsformulare vorgesehen, so werden die Gegenkontrollen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vorgenommen. ³Zusätzlich werden Gegenkontrollen durchgeführt, um eine Doppelanmeldung derselben Fläche auszuschließen.
Daten aus den Anträgen oder zu den Antragstellern, die sich als nicht zulässig oder förderfähig gemäß Artikel 34 Absatz 1 erweisen, werden für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und e verwendet.
(2) Hinweisen auf Verstöße, die sich aus Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle nachgegangen.
(3)
Stellen zwei oder mehr Begünstigte im Rahmen derselben Beihilferegelung oder derselben Stützungsmaßnahme einen Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für ein und dieselbe Referenzparzelle und überschneiden sich die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen oder überschreitet die angemeldete Gesamtfläche die beihilfefähige Höchstfläche gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und liegt die Abweichung innerhalb der für diese Referenzparzelle in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung festgelegten Messtoleranz, so kann der Mitgliedstaat eine proportionale Verringerung der betreffenden Flächen vornehmen, es sei denn, ein Begünstigter weist nach, dass einer der anderen Begünstigten seine Flächen zulasten des Erstgenannten übererklärt hat.