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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL III: KONTROLLEN
    • KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 25 Ankündigung von Vor-Ort-Kontrollen

Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. ²Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten.

³Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von Beihilfeanträgen für Tiere oder Zahlungsanträgen für tierbezogene Stützungsmaßnahmen oder gemäß Artikel 14a Absatz 5 mitgeteilten Verpflichtungen hingegen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt werden. Ist zudem in den Rechtsvorschriften betreffend die für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen relevanten Anforderungen und Normen vorgesehen, dass die Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt zu erfolgen haben, so gelten diese Bestimmungen auch im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen.