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Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) 2014/809

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance

  • TITEL IV: NICHT FLÄCHENBEZOGENE UND NICHT TIERBEZOGENE MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
    • KAPITEL II: Kontrollen
      • Abschnitt 2: Bestimmungen zu den Kontrollen

Art. 52 Ex-post-Kontrollen

(1) Bei Investitionsvorhaben werden Ex-post-Kontrollen durchgeführt, um die Erfüllung der gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltenden oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums genannten Auflagen zu überprüfen.

(2) Die Ex-post-Kontrollen erstrecken sich in jedem Kalenderjahr auf mindestens 1 % der Ausgaben des ELER für Investitionsvorhaben, für die gemäß Absatz 1 noch Auflagen gelten und für die die Abschlusszahlung aus dem ELER geleistet wurde. ²Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis Ende des betreffenden Kalenderjahres durchgeführt wurden.

(3) Die Stichprobe der gemäß Absatz 1 zu kontrollierenden Vorhaben basiert auf einer Analyse der Risiken und finanziellen Auswirkungen unterschiedlicher Vorhaben, Vorhabenarten oder Maßnahmen. ²Zwischen 20 % und 25 % der Stichprobe werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.